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Die Schweiz darf Versicherten in einem FZA-Staat die AHV-Rente in Euro auszahlen. Eine Slowenin hatte vor Bundesgericht erfolglos verlangt, dass ihr die Rente weiter in Franken überwiesen wird. Die Betroffene hatte ihre Rente bis Juni 2006 in Schweizer Franken erhalten, danach in Euro. Sie verlangte die weitere Auszahlung in Schweizer Franken, da sie in Slowenien einen besseren Wechselkurs erhalte und den günstigsten Zeitpunkt selbst bestimmen könne. Laut Bundesgericht sagt das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU zwar nichts dazu, in welcher Währung eine Altersrente in einen Mitgliedstaat zu überweisen ist. Die Rechtsanwendung der Europäischen Union spreche aber dafür, dass die Zahlung in der Währung des Wohnsitzstaates erfolge. Auch mit Blick auf Schweizer Recht sei die Schweizerische Ausgleichskasse berechtigt, die Rente in Euro zu zahlen. Zu beachten sei allerdings, dass der Euro in Slowenien erst Anfang 2007 die bisherige Währung Tolar abgelöst habe. Die Umstellung auf Euro bereits per Juni 2006 sei deshalb verfrüht gewesen und der Frau 140 Franken für den von ihr behaupteten Nachteil nachzuzahlen. Ob eine Rentenauszahlung in Euro allerdings überhaupt mit finanziellen Nachteilen verbunden ist, ist laut dem Gericht eher zu bezweifeln.

Art. 20 und Art. 2 FZA; Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG; Art. 3, Art. 88 und Art. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 53, Art. 54 – 58 und Art. 107 Verordnung (EWG) Nr. 574/72; Art. 19 ATSG; Art. 72, Art. 113 und Art. 123 Abs. 1 AHVV

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(BGer., 15.06.11 {9C_777/2010}, Jusletter 8.08.11)

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