Die Modalitäten des UK-Status «taxable on remittance basis» sind im internen UK-Recht durch die Einführung einer Verpflichtung zur Zahlung der «Remittance Basis Charge» (nachfolgend «RBC») in bestimmten Fällen geändert worden. Dies macht eine Anpassung der Dokumentation, welche Kunden ihren Zahlstellen beibringen müssen, notwendig.
Die Kunden, welche für den Status optieren, werden ihrer Zahlstelle fristgerecht Dokumente beibringen müssen, aus denen hervorgeht, dass der Kunde die Besteuerung auf «remittance basis» beantragt hat. Andernfalls wird der Steuerrückbehalt erhoben.
Der Kunde muss:
- eine Absichtserklärung («declaration of intent»), welche das kommende Steuerjahr betrifft, beibringen; sowie
- eine Bestätigung («certificat») eines Rechtsanwaltes («solicitor») oder eines Steuerberaters («tax adviser / tax accountant»), welche das abgeschlossene Steuerjahr betrifft, beibringen. Der Steuerberater muss Mitglied eines für die Regulierung seines Berufes verantwortlichen Verbandes sein.
- Die Absichtserklärung muss die Absicht des Kunden nennen, im kommenden UK-Steuerjahr die Besteuerung auf «remittance basis» zu beantragen.
- Die Bestätigung des Rechtsanwaltes oder des Steuerberaters muss beinhalten, dass der Kunde ein «non-UK domiciled individual» ist und die Besteuerung auf «remittance basis» für das vergangene UK Steuerjahr beantragt hat.
- Die Absichtserklärung muss spätestens bis zum 31. März vor dem Beginn des UK-Steuerjahres bei der Zahlstelle eingereicht werden. Das UK-Steuerjahr beginnt am 6. April und endet am 5. April des folgenden Kalenderjahres.
- Die Bestätigung des Rechtsanwaltes oder des Steuerberaters muss spätestens bis zum 31. März des auf das Ende des relevanten UK Steuerjahres folgenden Jahres bei der Zahlstelle eingereicht werden.
Dieses Prozedere muss jedes Jahr wiederholt werden.
Wird die Absichtserklärung des Kunden nicht fristgerecht durch die Bestätigung des Rechtsanwalts oder Steuerberaters bekräftigt, und entscheidet sich der Kunde nicht für die Meldung gemäss Ziffer 213 ff. der Wegleitung zur EU-Zinsbesteuerung der ESTV, erhebt die Zahlstelle rückwirkend den Steuerrückbehalt.
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 27.06.11, www.estv.admin.ch)