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Seit dem 1. April 2006 profitieren auch Staatsangehörige der zehn neuen EU-Staaten vom Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Bis zum Erreichen der vollständigen Freizügigkeit gelten für sie jedoch andere Übergangsbestimmungen als für Staatsangehörige der fünfzehn alten EU- und der EFTA-Staaten. Für Drittstaatsangehörige gilt keine Personenfreizügigkeit. Ein Überblick über die schweizerischen Bewilligungen mit Aufenthaltszweck Erwerbstätigkeit und den aktuellen Stand der Übergangsbestimmungen (ohne soziale Sicherheit).
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