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Auf den 1. Januar 2015 tritt voraussichtlich die Revision des Bevölkerungsschutzgesetzes in Kraft. Damit verbunden sind auch einige Änderungen im EOG.

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Zentraler Punkt der Änderungen ist die Beschränkung des Entschädigungsanspruchs auf die maximale Altersgrenze von 65 Jahren. Die EO bezweckt eine (teilweise) Kompensation des Verdienstausfalls für die Zeit, die eine Person im Militär-, Schutz- oder Zivildienst verbringt. Altersrentnerinnen und -rentner sind jedoch in der Regel nicht mehr erwerbstätig und können in der Folge auch keinen Erwerbsausfall erleiden. Aus diesem Grund haben künftig Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen bzw. das ordentliche Rentenalter erreicht haben, keinen Anspruch auf eine EO-Entschädigung. Das gilt somit für Personen, die ihre Altersrente vorbeziehen, wie auch für jene, die den Anspruch auf die Altersrente erst mit dem Erreichen des 64. bzw. 65. Altersjahrs geltend machen.

Die Einschränkung des EO-Anspruchs gilt ab dem 1. Januar 2015, und zwar für sämtliche Diensttage, die ab diesem Zeitpunkt geleistet werden. Um zu verhindern, dass der Bund oder die Kantone als Arbeitgeber EO-Entschädigungen für militärdienstpflichtige Angestellte erhalten, die den Militärdienst am eigenen Arbeitsplatz verrichten und dabei das normale Tagesgeschäft erledigen, sollen die entsprechenden Dienstleistungen künftig keinen Anspruch auf eine EO-Entschädigung mehr begründen können.

Eine weitere Änderung betrifft den Zivilschutz. Neu wird für das haupt- und nebenberufliche Personal der kantonalen und kommunalen Zivilschutzstellen eine Ausnahme statuiert, wenn es im Rahmen von nationalen, kantonalen, regionalen oder kommunalen Gemeinschaftseinsätzen (Einsatz zugunsten der Gemeinschaft; EZG) eingesetzt wird. Hinsichtlich des EO-Anspruchs für haupt- und nebenamtliches Zivilschutzpersonal wird künftig ausschliesslich auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei einer Zivilschutzverwaltung, eines Gemeindeverbandes usw. abgestellt, und zwar unabhängig vom Beschäftigungsgrad des Schutzdienstleistenden.

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(AHV/EL-Mitteilung Nr. 351, Bundesamt für Sozial­ver­sicherungen BSV, Bern, 17.10.14, www.bsv.admin.ch)

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