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Wer beim Erwerb einer Ersatzliegenschaft frei verfügbaren Gewinn erzielt, soll dafür auch künftig keinen Steueraufschub erhalten.

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Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die bisher geltende Methode bei der Besteuerung von Grundstückgewinnen beizubehalten. Bei der heute geltenden absoluten Methode wird für den bei der Ersatzbeschaffung von Wohneigentum reinvestierten Teil des Gewinns die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben, während der frei verfügbare Gewinn besteuert wird.

Gemäss der parlamentarischen Initiative soll beim Aufschub der Grundstückgewinn­steuer die relative Methode zur Anwendung kommen. Dabei soll auf das Verhältnis zwischen dem Veräusserungserlös der alten Liegenschaft und dem Erwerbspreis für das Ersatzobjekt abgestellt werden. Dies führt dazu, dass auch ein Teil des frei verfügbaren Grundstückgewinns, welcher nicht reinvestiert wird, vom Steueraufschub profitiert.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein Wechsel zur relativen Besteuerungsmethode zu einer steuerlichen Privilegierung der Liegenschaftsbesitzer und zu Mindereinnahmen bei den Kantonen führe. Die Methode stehe im ­Widerspruch zum Realisationsprinzip des Steuer­rechts und zum verfassungsmässigen Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Weiter würde die ­relative Methode das Steuersystem unnötig verkomplizieren und die berufliche Mobilität nicht mehr fördern als die absolute Methode.

Ausserdem wenden seit einem Bundesgerichtsentscheid vom 2. März 2004 alle Kantone die absolute Besteuerungsmethode an. Ein erneuter Systemwechsel würde die Rechtssicherheit unnötig beeinträchtigen.

Der Bundesrat begrüsst indessen die vorgeschlagenen Regelungen der Besteuerungskompetenz bei Ersatzbeschaffungen über die Kantonsgrenze hinweg. Es wird gesetzlich festgelegt, dass die Besteuerungskompetenz für den aufgeschobenen Grundstückgewinn nach einer Frist von fünf Jahren vom Wegzugskanton auf den Zuzugskanton übergeht. Der Bundesrat erachtet auch die interkantonale Meldepflicht bei der Beschaffung einer ausserkantonalen Ersatzliegenschaft als sinnvoll und zweckmässig.

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(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 31.03.10, www.efd.admin.ch)

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