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Ein Stockwerkeigentümer machte bei den Steuern abzugsfähige Liegenschaftskosten in der Höhe von 9583 Franken geltend. Davon waren aber im betreffenden Jahr rund 6500 Franken aus dem Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft gezahlt worden. Das Steueramt verweigerte dem Mann deshalb den Abzug dieser 6500 Franken. Zu Recht, sagt das Bundesgericht. Denn beim Erneuerungfonds gilt punkto Steuern, dass die Einzahlungen durchaus abzugsfähig sind – allerdings in derjenigen Steuerperiode, in der die Beträge tatsächlich in den Fonds einbezahlt werden. Dies gilt unabhängig davon, dass diese Gelder meist erst später für Reparaturen ausgegeben werden. Der Einwand, er habe seine früheren Einzahlungen bei der Steuer nicht geltend gemacht, half dem Mann nichts.

Art. 16, Art. 32 und Art. 40 DBG; Art. 29 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und Art. 30 BV

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(BGer., 25.08.16 {2C_652/2015}, K-Geld 05/2016 vom 26.10.2016, www.ktipp.ch)

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