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Wie die Forderungen von Art. 315 Abs. 1 SchKG werden bestrittene Forderungen, die bereits Gegenstand eines hängigen Prozesses sind, bei der Ermittlung der zur Annahme des Nachlassvertrages erforderlichen Mehrheiten berücksichtigt, soweit der Bestand wahrscheinlich ist.
Art. 305 Abs. 1 SchKG
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(BGer., 29.01.09 {5A_169/2008}, BGE 135 III 321)
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