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Auslagen im Rahmen der Kundenbetreuung sowie der Kontaktpflege können unstrittig geschäftsmässig begründet sein. Der Nachweis des Geschäftsbezugs ist aber dort von besonderer Bedeutung, wo Auslagen, wie die vorliegend geltend gemachten Konsumationskosten, regelmässig auch im Bereich der privaten Lebenshaltung anfallen. Bei Ein­ladung von Drittpersonen sind neben dem Datum der Einladung, dem Namen und Ort des Lokals zusätzlich auch die Namen der anwesenden Personen und der Geschäftszweck der Einladung zu vermerken. Der Beschwerdeführerin war es möglich und zumutbar, diese Angaben zeitnah zu vermerken und damit ihrer Aufzeichnungs- und Belegpflicht ordnungsgemäss nachzukommen. Ist die steuerpflichtige Person ihrer Aufzeichnungs- und Belegpflicht nicht oder nur mangelhaft nachgekommen und in der Folge nicht in der Lage, ein Auskunftsbegehren der Steuer­behörde betreffend erhebliche Einzeltat­sachen zu beantworten, liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor. Daraus kann ein Untersuchungsnotstand resultieren, der die Steuerbehörde zur Ermessensveranlagung berechtigt. Vor­liegend hat die Beschwerdeführerin das ­Auskunftsbegehren der kantonalen Steuerverwaltung betreffend die geschäftsmässige Begründetheit nicht schlüssig beantwortet, womit die Voraussetzungen für eine ermessensweise Schätzung der genannten Auslagen gegeben waren.

Art. 58, Art. 126, Art. 13 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 und Art. 146 DBG; Art. 24 BZP; Art. 24 Abs. 1 a, Art. 46 Abs. 3, Art. 48 Abs. 2 und Art. 73 StHG; Art. 8, Art. 9 und Art. 29 BV

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(BGer., 16.07.13 {2C_273/2013 und 2C_274/2013}, StE 2013, B 93.5 Nr. 27)

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