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Zu Unrecht betriebene Personen können ihre Kredit- und Vertrauenswürdigkeit unter erleichterten Bedingungen schützen. Das Bundesgericht lockert die formellen Voraussetzungen für eine gerichtliche Feststellung, dass die Forderung gar nicht besteht. Dritte erhalten in diesem Fall keine Auskunft über die Betreibung. Für die Einleitung einer Betreibung muss nicht nachgewiesen werden, dass die fragliche Forderung tatsächlich besteht. Im Betreibungsregister, das interessierten Dritten zur Einsicht offensteht, können deshalb auch ungerechtfertigte Betreibungen verzeichnet sein. Um zu verhindern, dass Dritten Auskunft über den betreffenden Eintrag im Betreibungsregister erteilt wird, kann der Betriebene nach Erhebung seines Rechtsvorschlags selber aktiv werden. Ohne eine allfällige Klage des angeblichen Gläubigers auf Zuerkennung seines Anspruchs abwarten zu müssen, kann er gerichtlich feststellen lassen, dass die Forderung nicht besteht. Dafür muss er allerdings ein schutzwürdiges Interesse an der entsprechenden Feststellung nachweisen. Gemäss bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde dieses schutzwürdige Interesse bejaht, wenn namhafte und nicht nur Bagatellbeträge in Betreibung gesetzt wurden. Zudem musste der Betriebene konkret darlegen, dass er durch die Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert wird, etwa weil Dritte wegen des Betreibungsregistereintrags an seiner Kredit- und Vertrauenswürdigkeit zweifeln. Das Bundesgericht kommt in einem aktuellen Entscheid insbesondere unter Berücksichtigung verschiedener Entwicklungen im Betreibungsrecht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der allgemeinen negativen Feststellungsklage zu lockern sind. Ein schutzwürdiges Interesse des angeblichen Schuldners ist demnach grundsätzlich ohne Weiteres zu bejahen, wenn die fragliche Forderung in Betreibung gesetzt wurde. Nicht mehr verlangt wird ein konkreter Nachweis, dass die betroffene Person durch die Betreibung in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wird.

Art. 8, Art. 8a, Art. 69, Art. 74, Art. 78, Art. 85, Art. 85a und Art. 88 SchKG; Art. 135 und Art. 165 OR; Art. 59 und Art. 88 ZPO

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(BGer., 16.01.15 {4A_414 / 2014}, Medienmitteilungen des Schweizerischen Bundesgerichts, 4.02.15, www.bger.ch)

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