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Überträgt der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks dieses teils entgeltlich, teils als Erbvorbezug, so löst nur der entgeltliche Teil einen Gewinnanteilanspruch der Miterben aus. Wertvermehrende Aufwendungen und Veräusserungskosten sind bei dessen Berechnung nur entsprechend der entgeltlichen Quote in Abzug zu bringen.

Art. 29 Abs. 1 lit. a und Art. 31 Abs. 1 BGBB

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(OberGer. ZH, 20.05.15 {LB 140078}, ZR 2015, S. 185)

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