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Nach Eröffnung eines Testaments, welches die gesetzlichen Erben ausschloss und eine andere Person zur Erbin einsetzte, entstand Streit um die Gültigkeit des Testaments. In einem Rechtsmittelverfahren schlossen die Beteiligten vor dem Obergericht einen Vergleich. Vorgängige Sondierungen hatten ergeben, dass die eine Bank einen solchen Vergleich als Legitimation anerkennt, wenn daraus oder aus einem anderen amtlichen Dokument hervorgehe, wer die möglichen Berechtigten seien. Eine andere Bank hatte mitteilen lassen, ohne Erbschein werde sie niemanden als berechtigt anerkennen.

Art. 559 ZGB; Art. 241 Abs. 2 ZPO

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(Obergericht ZH, 18.07.14 {LF140055-O/U}, www.gerichte-zh.ch)

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