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Ohne Rechtswahl stellt Art. 54 Abs. 1 IPRG den Grundsatz auf, wonach mangels Rechtswahl der Güterstand nach dem Recht des Staates bestimmt wird, in dem die beiden Ehegatten gleichzeitig ihren Wohnsitz haben oder in dem beide Ehegatten zuletzt gleichzeitig ihren Wohnsitz hatten. Unter dem Titel «Wandelbarkeit und Rückwirkung bei Wohnsitzwechsel» bestimmt Art. 55 IPRG Folgendes: «Verlegen die Ehegatten ihren Wohnsitz von einem Staat in einen anderen, so ist das Recht des neuen Wohnsitzstaates rückwirkend auf den Zeitpunkt der ­Eheschliessung anzuwenden. Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung die Rückwirkung ausschliessen. Der Wohnsitzwechsel hat keine Wirkung auf das anzuwendende Recht, wenn die Parteien die Weitergeltung des früheren Rechts schriftlich vereinbart haben oder wenn zwischen ihnen ein Ehevertrag besteht.»

Art. 56, Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 und Art. 55 IPRG; Art. 181 ZGB

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(BGer., 29.02.12 {2C_720/2011}, StR 2012, S. 449)

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