Partnerschaften und Familien kennen heute ganz andere Formen als noch vor 100 Jahren, als das Zivilgesetzbuch (ZGB) und damit auch das Erbrecht in Kraft traten. Der Bundesrat will das Erbrecht deshalb modernisieren. Er hat entsprechende Vorschläge zur Änderung des ZGB bis am 20. Juni 2016 in die Vernehmlassung geschickt.
Der Erblasser kann heute nur beschränkt über das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tod entscheiden. Die Kinder, der Ehepartner und in gewissen Fällen die Eltern haben nämlich einen Anspruch auf einen Mindestteil der Erbschaft. Um die Verfügungsfreiheit des Erblassers zu erhöhen, will der Bundesrat diese sogenannten Pflichtteile senken. Ausgangspunkt für die Berechnung der Pflichtteile bleibt der sogenannte gesetzliche Erbteil, also jener Anteil am Vermögen, der den Erben ohne Testament zukommen würde. Von diesem Erbteil soll den Kindern statt drei Viertel neu nur noch die Hälfte als Pflichtteil zustehen. Für Ehepartner wird der Anspruch von der Hälfte auf ein Viertel des Erbteils reduziert. Für Eltern wird der Pflichtteil ganz gestrichen.
Daneben sieht die Vorlage für faktische Lebenspartner Verbesserungen vor. Um den überlebenden Partner vor finanziellen Härtefällen zu schützen, will der Bundesrat den Anspruch auf ein sogenanntes Unterhaltsvermächtnis einführen. Dasselbe soll für Stiefkinder und andere Kinder im Haushalt des Verstorbenen gelten, die auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen waren.
Als weitere Präzisierung im Erbrecht will der Bundesrat im Gesetz explizit festhalten, dass die Ersparnisse der beruflichen und privaten Vorsorge (2. Säule und Säule 3a) nicht zur Erbmasse gehören und weiterhin ausschliesslich an die vom Gesetz bestimmten Vorsorgebegünstigten ausbezahlt werden. Hingegen sollen die ausbezahlten Beträge einer Lebensversicherung zur Erbmasse hinzugerechnet werden.
Neu soll in Situationen einer unmittelbaren Todesgefahr ein Nottestament auch per Video aufgezeichnet werden können, zum Beispiel mit dem Smartphone. Bei dieser Methode sind die zwei Zeugen, die bis anhin ein Nottestament beweisen mussten, nicht mehr notwendig.
(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 4.03.16, www.ejpd.admin.ch)