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Swiss GAAP FER 14 «Konzernrechnung von Versicherungsunternehmen» wurde inhaltlich grundlegend überarbeitet. Die überarbeitete und sich in Vernehmlassung befindliche Fachempfehlung «Rechnungslegung für Versicherungsunternehmen» fügt sich nun konzeptionell in den modularen Aufbau der Swiss GAAP FER ein, kommt den Anforderungen diverser Anspruchsgruppen nach und bietet allen voran national ausgerichteten Versicherungsunternehmen einen anerkannten Rechnungslegungsstandard.1

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1. Ausgangslage und Arbeitshypothesen
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3
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Die Fachkommission der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER) hat an ihrer jüngsten Sitzung vom 5. Dezember 2017 die überarbeitete Swiss GAAP FER «Rechnungslegung für Versicherungsunternehmen»2 in die Vernehmlassung verabschiedet. In Abhängigkeit der Rückmeldung zur gegenwärtig laufenden Vernehmlassung wird die Fachkommission (voraussichtlich) in ihrer Sitzung vom 12. Juni 2018 oder aber vom 4. Dezember 2018 über die hieraus resultierende Überarbeitung entscheiden.

Diese Überarbeitung wurde notwendig, weil die Fachkommission in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2014 beschlossen hatte, die seit 2002 gültige Version der Swiss GAAP FER 14 «Konzernrechnung von Versicherungsunternehmen» ausser Kraft zu setzen, wenngleich ein definitives Datum für die Ausserkraftsetzung noch offengelassen wurde. Im Rahmen dieser Entscheidung war sich die Fachkommission gleichwohl bewusst, dass eine Ausserkraftsetzung nicht nur langjährige Swiss-GAAP-FER-14-Anwender betreffen würde, sondern insbesondere auch etliche genossenschaftlich organisierte Versicherungsunternehmen, die mit Einführung des Rechnungslegungsrechts3 seit 2015 verpflichtet sind, einen anerkannten Rechnungslegungsstandard im Sinne der Verordnung des Schweizer Bundesrats4 anzuwenden. Um sowohl bisherigen als auch diesen neu hinzugekommenen Anwendern in Zukunft weiterhin einen anerkannten Standard für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zur Verfügung stellen zu können, der allen voran als Alternative zu internationalen Rechnungslegungsstandards dienen soll, beschloss die Fachkommission an ihrer Sitzung vom 17. Juni 2015, eine Arbeitsgruppe mit der Überarbeitung der Swiss GAAP FER 14 zu beauftragen. Dieser Arbeitsgruppe gehören neben den drei Autoren Vertreter aller massgeblichen Anspruchsgruppen an.

Anders als etwa der im Mai 2017 veröffentlichte internationale Standard IFRS 17, der ausschliesslich Vorschriften zur Rechnungslegung von Versicherungsverträgen adressiert, wird Swiss GAAP FER 14 auch in ihrer überarbeiteten Version weiterhin ein prinzipienorientierter Standard für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen sein. Dieser Anspruch sowie die Ausrichtung des Standards auf national ausgerichtete Versicherungsunternehmen führten im Rahmen der Überarbeitung unter anderem dazu, auf eine detaillierte Regelung zur Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen zu verzichten. Vielmehr lässt der Entwurf bei der Bewertung und Bilanzierung versicherungstechnischer Rückstellungen nach wie vor eine Anlehnung an regulatorische Vorgaben zu. Um zugleich in der Versicherungstechnik einen höheren Grad an Transparenz zu schaffen, der im Sinne der Anspruchsgruppen ist, verlangt der Entwurf im Vergleich zur aktuell noch gültigen Version umfangreichere Offenlegungen. Darüber hinaus wird nunmehr auf der Kapitalanlageseite eine Bewertung nach aktuellen Werten priorisiert; eine Bewertung nach historischen Werten ist anders als bisher nur noch in Ausnahmefällen gestattet. Die überarbeitete Fachempfehlung, die versicherungsspezifische Bestimmungen zur Konzernrechnung in einem separaten Abschnitt integriert hat, soll in ihrer Gesamtheit für sämtliche Swiss-GAAP-FER-14-Anwender unabhängig von deren Grösse Gültigkeit haben.

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2. Vorgeschlagene Anpassungen zu den Kapitalanlagen
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3
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Bewertung und Offenlegung von Kapitalanlagen: Wie bereits angemerkt wird im Entwurf eine Bewertung nach aktuellen Werten priorisiert, das heisst, Kapitalanlagen sind vorzugsweise mit ihrem Marktwert zu bilanzieren. Eine Bewertung nach historischen Werten ist im Rahmen eines dreistufigen Hierarchiemodells nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Dafür entfällt die Pflicht zur Offenlegung historischer Werte, wenn in der Bilanz aktuelle Werte herangezogen werden. Ungeachtet der eingeführten Priorisierung aktueller Werte bleibt das Wahlrecht weiterhin bestehen, festverzinsliche Kapitalanlagen nach der Kostenamortisationsmethode (KAM) zu bewerten. Zur Strukturierung der Offenlegung wurden neun Anlagekategorien definiert, auf die die Kapitalanlagen nunmehr aufzuteilen sind und auf deren Ebene sodann die Offenlegung erfolgen soll. Neu eingeführte Offenlegungspflichten betreffen überdies den Einsatz von Derivaten sowie die Grundsätze und Annahmen für die Bewertung nach aktuellen Werten.

Neubewertungsreserve bzw. Wertbeeinträchtigungen: Um dem zumeist langfristig ausgelegten Anlagehorizont von Versicherungsunternehmen gerecht zu werden, wurde am bisherigen Konzept der Neubewertungsreserve (NBR), die Teil des Eigenkapitals ist, grundsätzlich festgehalten. Bei Kapitalanlagen, die zu aktuellen Werten bewertet werden, sind demnach Mehr- und Minderwerte gegenüber ihren Anschaffungskosten den NBR erfolgsneutral zuzuweisen. Erst im Zeitpunkt der Veräusserung der Kapitalanlage werden diese Mehr- bzw. Minderwerte in die Erfolgsrechnung überführt und realisiert. Für nicht festverzinsliche Kapitalanlagen sind Minderwerte spätestens nach zwölf Monaten der NBR gutzuschreiben und als Wertbeeinträchtigung in der Erfolgsrechnung zu erfassen. Bei festverzinslichen Kapitalanlagen ist eine sofortige Wertbeeinträchtigung zu erfassen, wenn die vollständige oder zeitgerechte Rückzahlung oder der Zinsdienst gefährdet ist. Fallen die Gründe für eine Wertbeeinträchtigung weg, ist diese aufzulösen. Im Rahmen der genannten Vorgaben hat ein Versicherungsunternehmen die methodische Vorgehensweise bei Wertbeeinträchtigungen in den Grundsätzen der Rechnungslegung selbst zu bestimmen. Eine stetige Anwendung und Offenlegung werden hierbei jedoch vorausgesetzt.

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3. Vorgeschlagene Anpassung zur Versicherungstechnik
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3
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Bewertung: Von einer detaillierten Anleitung zur Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen wurde wie eingangs erwähnt abgesehen. Grundsätzlich sollen die versicherungstechnischen Rückstellungen den erwarteten Entschädigungszahlungen entsprechen beziehungsweise speziell im Lebensversicherungsgeschäft den einzelvertraglichen Erfüllungswerten. Gleichzeitig ist mit der Bewertung eine dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten. Um beide Bewertungsgrundsätze in Einklang zu bringen, ist es zulässig, die Erwartungs- bzw. Erfüllungswerte der versicherungstechnischen Rückstellungen im Bilanzausweis um Schwankungs- und Sicherheitsrückstellungen zu ergänzen. Während ein expliziter Ausweis dieser Rückstellungsbestandteile in der Bilanz nicht gefordert ist, wird in der Offenlegung der Ausweis der betraglichen Veränderung der Schwankungs- und Sicherheitsrückstellungen fortan verlangt.

Offenlegung: Angesichts der nur summarischen Bestimmungen zur Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind die Anforderungen an die diesbezüglichen Offenlegungen im Entwurf erhöht worden. Neben der Beschreibung der Methoden und der verwendeten Modelle wird z. B. eine Charakterisierung ihrer Ausrichtung verlangt. Die wesentlichen Annahmen und damit zusammenhängenden Unsicherheiten sind ebenfalls offenzulegen und zu erläutern. Weiter ist offenzulegen, wie das Versicherungsunternehmen das ausreichende Niveau der Rückstellungen festlegt, was die Grundlagen der Annahmen sind (Ausrichtung an regulatorischen Vorgaben oder an marktnahen Erwartungen; Relevanz von in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen und von erwarteten Veränderungen an den beobachteten Entwicklungen) und woher diese Annahmen stammen (eigene statistische Informationen, statistische Information der Branche, Informationen basierend auf stochastischen Modellen oder eine Kombination davon). Im Lebensversicherungsgeschäft sind weiter Angaben zu biometrischen Risiken, zum Stornorisiko und zu einem allfälligen Zinsgarantierisiko zu machen; im Nichtlebensversicherungsgeschäft sind Angaben zur aktuariellen Methodik offenzulegen. Bezüglich der Schwankungs- und Sicherheitsrückstellungen ist der dazugehörige Bewertungsansatz offenzulegen und zu erläutern, wobei insbesondere darzulegen ist, wie in dieser Position Zufallsschwankungen und das Parameterrisiko berücksichtigt werden. Im Zusammenhang mit der Diskontierung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind die zugrundeliegenden Annahmen und Parameter im Anhang zu erläutern. Schliesslich sind auch Methoden und Annahmen offenzulegen, mit denen die Höhe der aktivierten Abschlussaufwendungen bestimmt und deren Werthaltigkeit überprüft werden.

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4. Weitere wesentliche Anpassungen
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3
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Gliederungen der Bilanz, Erfolgs- und Geldflussrechnung: Um administrativ aufwendige Umgliederungen für die Anwender der Swiss GAAP FER 14 möglichst gering zu halten, wurden im Zuge der Überarbeitung die Gliederungen der Bilanz, Erfolgs- und Geldflussrechnung5 eng an die entsprechenden regulatorischen Vorgaben der FINMA angelehnt. Infolgedessen wird nun nicht mehr wie bisher zwischen versicherungstechnischer und nichtversicherungstechnischer Erfolgsrechnung unterschieden, sondern zwischen dem Ergebnis aus operativer Tätigkeit und dem nicht-operativen beziehungsweise ausserordentlichen Ergebnis. So können nicht nur Umgliederungen vermieden werden, auch eine Annäherung an die übrigen Swiss GAAP FER findet auf diese Weise statt. Angaben zu verschiedenen Versicherungszweigen in der Erfolgsrechnung, wie etwa die Aufteilung der Bruttoprämie, sind Teil der Offenlegungspflichten oder werden im Rahmen der Konzernrechnung von den ergänzenden Bestimmungen zur Segmentberichterstattung (vgl. Abschnitt) impliziert. Für die Mindestgliederung der Bilanz ist ein Bruttoausweis der versicherungstechnischen Rückstellungen vorgesehen, der mit einer Aktivierung des Anteils Rückversicherer einhergeht.

Offenlegungen im Rahmen der Konzernrechnung: Es ist beabsichtigt, dass die überarbeitete Fachempfehlung von allen Versicherungsunternehmen unabhängig von Grössen- und anderen Kriterien gleichermassen anzuwenden ist. Damit soll vermieden werden, dass neue oder gar abweichende Grössenkriterien im Vergleich zu jenen des neuen Rechnungslegungsrechts (32. Titel des Obligationenrechts) eingeführt werden müssen. Indessen wurden einige der weitergehenden Offenlegungspflichten bewusst den zusätzlichen Bestimmungen der Konzernrechnung zugeordnet, um kleinere Anwender, die normalerweise nur einen Einzelabschluss erstellen, von diesen Pflichten zu befreien. Dazu gehören im Wesentlichen die Offenlegung des durchschnittlich gewichteten Diskontsatzes bei den zu diskontierenden versicherungstechnischen Rückstellungen pro wesentlicher Währung und im Zusammenhang mit der Darstellung der Rückstellungen für Versicherungsleistungen im Nichtlebensversicherungsgeschäft die offenzulegenden Angaben zum Schadenaufwand über einen Beobachtungszeitraum von zehn Jahren sowie weiterführende Angaben zum Abwicklungsverhalten.

Segmentberichterstattung als Teil der Konzernrechnung: Für die Erfolgsrechnung der Konzernrechnung wurden ergänzende Bestimmungen eingeführt, die sich am bereits aus Swiss GAAP FER 31 bekannten Management Approach orientieren. Somit wird zukünftig die für die Unternehmenssteuerung verwendete Segmentrechnung massgeblich für die offenzulegende Segmentberichterstattung sein, wobei mindestens eine Segmentberichterstattung auf der Ebene wesentlicher Geschäftsbereiche, wie etwa Leben, Nichtleben, Rückversicherung und Vermögensverwaltung offenzulegen ist.

Fonds für künftige Überschussbeteiligungen: In die Mindestgliederung der Bilanz wurde die Position «Fonds für künftige Überschussbeteiligungen» neu eingeführt. Diese Position richtet sich insbesondere an genossenschaftlich organisierte Versicherungsunternehmen, die einen Teil der erwirtschafteten Überschüsse an ihre Versicherungsnehmer zurückführen. Diese Beteiligung der Versicherungsnehmer am erwirtschafteten Gewinn, die über vertraglich und gesetzlich bedingte Überschussbeteiligungen hinausgeht, ist nach gängiger Auffassung und bisheriger Praxis eine erfolgsneutral zu erfassende Gewinnverwendung. Mit der Position «Fonds für künftige Überschussbeteiligungen» soll zukünftig eine klare terminologische und sachliche Abgrenzung zu den Rückstellungen für gutgeschriebene und künftige Überschussbeteiligungen geschaffen werden. Im Anhang sind der angewendete Rechnungslegungsgrundsatz sowie Bestand und Veränderung dieser Bilanzposition offenzulegen.

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5. Potenzielle Ansatz- und Bewertungskongruenz
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3
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Option zur Vermeidung von Inkongruenzen als Teil der Vernehmlassung: Die Überarbeitung der Swiss GAAP FER 14 weist explizit darauf hin, dass allfällige Wertveränderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen erfolgswirksam in der Erfolgsrechnung zu erfassen sind. Bei einer Bewertung der (festverzinslichen) Kapitalanlagen und der versicherungstechnischen Rückstellungen zu aktuellen Werten entstünden als «Accounting Mismatch» bezeichnete Bewertungsinkongruenzen, weil die Veränderung der Kapitalanlagen erfolgsneutral in der Neubewertungsreserve,6 Veränderungen der Rückstellungen hingegen erfolgswirksam in der Erfolgsrechnung erfasst würden. In der Arbeitsgruppe wurde ein Vorschlag erarbeitet, der zulassen würde, zinsinduzierte Veränderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen gegen die Neubewertungsreserve zu verbuchen. Die Fachkommission sieht angesichts des national ausgerichteten Anwenderkreises der Swiss GAAP FER keine Veranlassung, ein solches Wahlrecht in die überarbeitete Fachempfehlung aufzunehmen. Gleichwohl ist sie an der Einschätzung der Öffentlichkeit zu diesem Thema interessiert, sodass der genannte Vorschlag als Teil der Vernehmlassungsfragen zur Diskussion gestellt wird.

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6. Vernehmlassung: Fragen und Zeitplan
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3
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Die Fachkommission lädt in der auf ihrer Homepage veröffentlichten Vernehmlassung die Öffentlichkeit dazu ein, eine Stellungnahme zu den folgenden Themenblöcken einzureichen:
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  • Grössenunabhängiger Regelungsansatz
  • Kapitalanlagen – Bewertung und Offenlegung
  • Neubewertungsreserve/Wertbeeinträchtigung
  • Versicherungstechnische Rückstellungen – Bewertung und Offenlegung
  • Gliederung der Erfolgsrechnung
  • Zusätzliche Offenlegungen in der Konzernrechnung (Offenlegung des durchschnittlichen gewichteten Diskontsatzes, Angaben zum Schadenaufwand und quantitative Angaben zum Abwicklungsverhalten der Rückstellungen für Versicherungsleistungen)
  • Segmentberichterstattung als Teil der Konzernrechnung (Anlehnung an den bereits in Swiss GAAP FER 31 umgesetzten Management Approach)
  • Ansatz- und Bewertungsinkongruenzen – versicherungstechnische Rückstellungen/Neubewertung («Accounting Mismatch»)
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Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 31. März 2018. Im Rahmen der Vernehmlassung besteht Gelegenheit, die Stellungnahme zu den Fragen der Vernehmlassung wie folgt einzureichen:
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Aus Gründen der Transparenz beabsichtigt die Fachkommission nach Abschluss des Prozesses, die eingegangenen Stellungnahmen zu den Vernehmlassungsfragen auf der Homepage der Swiss GAAP FER zu veröffentlichen, sofern dies nicht ausdrücklich abgelehnt wird.

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7. Fazit
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3
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Der Entwurf der überarbeiteten Swiss GAAP FER 14 stellt für national ausgerichtete Versicherungsunternehmen auch künftig ein prinzipienorientiertes Regelwerk zur finanziellen Berichterstattung dar. Der Entwurf fügt sich einerseits konzeptionell in den sich weiterentwickelten modularen Aufbau der Swiss GAAP FER ein, andererseits setzt er die indessen gestiegenen Anforderungen an die Transparenz der finanziellen Berichterstattung mit einem allen Anspruchsgruppen dienlichen Augenmass ausgewogen um. So können Versicherungsunternehmen in Bewertungsfragen mit der Anlehnung an aufsichtsrechtliche Bestimmungen Synergien in der Berichterstattung weiterhin nutzen. Zugleich wird den berechtigten Informationsansprüchen von Investoren und anderen Interessensgruppen durch erweiterte Offenlegungsbestimmungen gebührend Rechnung getragen, wie etwa durch die verpflichtende Offenlegung von angewandten Methoden und verwendeten Modellen zur Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen oder den ergänzenden Bestimmungen in der Konzernrechnung zu Angaben über Diskontierungsraten, Schadenaufwand und Abwicklungsverhalten.

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(Prof. Dr. Reto Eberle, Leiter Arbeitsgruppe Rechnungslegung für Versicherungsunternehmen, Andrea Mitterlechner, Projektmitarbeiterin Rechnungslegung für Versicherungsunternehmen, Lukas Reichel, Projektmitarbeiter Rechnungslegung für Versicherungsunternehmen, 12.12.2017, Zürich)

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  1. Dieser Beitrag ist Teil der Vernehmlassungsunterlagen der FER und erscheint daher zeitgleich im EXPERT FOCUS 1 – 2/2018.
  2. Der überarbeitete Entwurf sieht eine Umbenennung der bisherigen Swiss GAAP FER 14 «Konzernrechnung von Versicherungsunternehmen» in Swiss GAAP FER 14 «Rechnungslegung für Versicherungsunternehmen» vor.
  3. Nach Art. 962 Abs. 1 Obligationenrecht.
  4. Siehe VASR 221.432 vom 21. November 2012.
  5. In der Überarbeitung der Swiss GAAP FER 14 wurde der bisher verwendete Begriff «Mittelflussrechnung» durch den Begriff «Geldflussrechnung» ersetzt.
  6. Vorausgesetzt, die Wertveränderung ist nicht auf ein Kreditereignis zurückzuführen, sondern beispielsweise bedingt durch eine Veränderung des Zinsniveaus (siehe Abschnitt zu den Kapitalanlagen).
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