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Die Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr wird nicht rückwirkend zurückbezahlt.

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Das Bundesgericht stellte in einem Urteil vom 13. April 2015 fest, dass die Gebührenzahlenden keine Mehrwertsteuer auf die Radio- und Fernsehempfangsgebühr bezahlen müssen. Seither werden die Gebührenrechnungen ohne Mehrwertsteuer verschickt. Aus Gründen der Rechtssicherheit wirkt sich eine Praxisänderung nur für die Zukunft aus. Deshalb wird die Mehrwertsteuer für den Empfang für Radio und Fernsehen vor April 2015 nicht zurückbezahlt.

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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 20.08.15, www.estv.admin.ch)

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