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In Zivil- und Strafverfahren sowie in Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren werden die Behörden ab nächstem Jahr Eingaben auch in elektronischer Form entgegennehmen und behandeln. Der Bundesrat hat die Übermittlungsverordnung, welche die Modalitäten des elektronischen Verkehrs regelt, auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

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Die Schweizerische Zivilprozessordnung, die Schweizerische Strafprozessordnung sowie eine Änderung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) sehen vor, dass Verfahrensbeteiligte ihre Eingaben bei Gerichten und Behörden auch in elektronischer Form einreichen können. Um zu gewährleisten, dass die verschiedenen Verfahren nach Massgabe ihrer Gleichheit auch technisch gleich abgewickelt werden, hat der Bundesrat die Ausführungs­bestimmungen in einer einzigen Verordnung festgelegt.

Die Übermittlungsverordnung bestimmt namentlich, dass die Eingaben an eine Behörde sowie die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen, Entscheiden und anderen Mitteilungen über eine anerkannte Plattform übermittelt werden. Im Unterschied zum E-Mail-Verkehr ermöglicht die Zustellung über eine solche Plattform, die Vertraulichkeit und Integrität der Dokumente zu wahren. Zudem können sowohl Versand als auch Erhalt der über die Plattform versandten Nachrichten zeitgenau nachgewiesen werden.

Der Bundesrat hat ferner die geltende Verordnung, welche die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens regelt, entsprechend angepasst. Schliesslich hat er eine neue Verordnung über die – hauptsächlich redaktionellen – Anpassungen von Verordnungen an die Zivilprozessordnung verabschiedet und die Gebührenverordnung zum SchKG punktuell geändert.

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(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 18.06.10, www.ejpd.admin.ch)

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