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Bei kantonalen Gerichten können Beschwerden nur dann gültig in elektronischer Form eingereicht werden, wenn dafür eine spezifische gesetzliche Regelung besteht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Mannes ab, auf dessen elektronisch unterzeichnete und übermittelte Beschwerde die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis nicht eingetreten ist.

Der Betroffene hatte 2016 im Rahmen eines Rechtsstreits um Leistungen der Arbeitslosenversicherung am letzten Tag der Beschwerdefrist kurz vor Mitternacht auf elektronischem Weg eine Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis eingereicht. Diese trat darauf nicht ein, weil im betroffenen Bereich des Sozialversicherungsrechts für die rechtsgültige Einreichung einer elektronischen Beschwerde bei Gerichten des Kantons Wallis weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage bestehe. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Betroffenen ab. Für den elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist eine gesetzliche Grundlage notwendig. Die Eidgenossenschaft hat die Zulässigkeit der elektronischen Beschwerde unter anderem in Zivil- und Strafangelegenheiten geregelt. Den Kantonen hat der Bund keine Vorgaben zur Schaffung eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs auf Kantonsebene gemacht. Der Walliser Gesetzgeber hat darauf verzichtet, selber eine entsprechende Regelung einzuführen. Für den hier betroffenen Bereich des Sozialversicherungsrechts kann eine Pflicht zur Entgegennahme einer elektronischen Beschwerde durch kantonale Gerichte auch nicht dem Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entnommen werden. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde somit zu Recht nicht eingetreten. Es konnte den Betroffenen im Rahmen der richterlichen Fürsorgepflicht im Übrigen auch nicht mehr auf das Schrifterfordernis hinweisen, weil seine elektronische Beschwerde erst unmittelbar vor Ablauf der Frist eintraf.

Art. 130 ZPO; Art. 110 StPO; Art. 1 und Art. 21a VwVG; Art. 38bis, Art. 39, Art. 55, Art. 60 und Art. 61 ATSG; Art. 1 AVIG; Art. 9 und Art. 29a BV; Art. 14 OR

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(BGer., 10.02.17 {8C_455/2016}, Medienmitteilung des Bundesgerichts 15.03.17, www.bger.ch)

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