Zuwendungen ohne Gegenleistung an eine Schwestergesellschaft – hier: durch Bezahlung fehladressierter oder überhöhter Rechnungen – kommen einer verdeckten Gewinnausschüttung gleich. Die Erfolgsrechnung der Gesellschaft war damit unwahr, ebenso der Bericht der Revisionsstelle. Diese hätte zumindest einen Hinweis im Sinne von Art. 729b aOR anzubringen gehabt. Wer als Revisor wissentlich einen unwahren Revisionsstellenbericht erstellt, macht sich der Urkundenfälschung strafbar. Ebenso macht sich strafbar, wer der Steuerverwaltung in der Absicht der Steuerhinterziehung mit der Jahresrechnung einen unwahren Revisionsstellenbericht einreicht. Verurteilung des Verwaltungsrats wegen Steuerbetrugs und der Revisionsstelle wegen Gehilfenschaft zum Steuerbetrug.
Art. 727 ff. aOR; Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 4, Art. 251 Ziff. 1 und Art. 333 Abs. 1 StGB; Art. 175 Abs. 1 und Art. 186 Abs. 1 DBG
(BGer., 17.05.13 {6B_711/2012}, ASA 82 2013/2014, S. 69)