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Entscheidend ist auch bei einer Einkunft aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, ob der Vermögenszugang bereits im Zuflusszeitpunkt mit ­einem Vermögensabgang belastet ist und daher unsicher erscheint. Eine Neutralisierung des Vermögenszuflusses darf nicht leichthin angenommen werden, um die Grenze zwischen ­Einkommenszufluss und Einkommensverwendung nicht zu verwischen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist der Begriff der Einkommensrealisation indes nicht streng zivilrechtlich zu verstehen: Der Vermö­genszufluss ist ein faktischer Vorgang, der dann vorliegt, wenn die steuerpflichtige Person die ­wirtschaftliche Verfügungsmacht über die zugeflossenen Vermögenswerte innehat. Vorliegend ist davon auszugehen, dass Rückforderungsansprüche bei streng zivilrechtlicher Betrachtung wegen der klaren vertraglichen Vereinbarung schwierig durchzusetzen gewesen wären; jedenfalls vermochten die Beschwerdeführer keine Sachumstände aufzuzeigen, die auf ausgewiesene gesetzliche oder vertragliche Rückforderungsansprüche schliessen liessen. Gleichwohl besteht ein hin­reichender innerer sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang zwischen der ausbezahlten Abgangsentschädigung und der teilweisen Rückerstattung. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Rückleistung aus freien Stücken gesprochen werden.

Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 34 lit. a, Art. 25, Art. 26 Abs. 1 lit. c und Art. 34 lit. a DBG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 StHG; Art. 29 Abs. 2 BV; § 16 Abs. 1, § 25 und § 26 StG ZH

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(BGer., 24.03.14 {2C_692/2013}, StR 2014, S. 531)

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