Entscheidend ist auch bei einer Einkunft aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, ob der Vermögenszugang bereits im Zuflusszeitpunkt mit einem Vermögensabgang belastet ist und daher unsicher erscheint. Eine Neutralisierung des Vermögenszuflusses darf nicht leichthin angenommen werden, um die Grenze zwischen Einkommenszufluss und Einkommensverwendung nicht zu verwischen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist der Begriff der Einkommensrealisation indes nicht streng zivilrechtlich zu verstehen: Der Vermögenszufluss ist ein faktischer Vorgang, der dann vorliegt, wenn die steuerpflichtige Person die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die zugeflossenen Vermögenswerte innehat. Vorliegend ist davon auszugehen, dass Rückforderungsansprüche bei streng zivilrechtlicher Betrachtung wegen der klaren vertraglichen Vereinbarung schwierig durchzusetzen gewesen wären; jedenfalls vermochten die Beschwerdeführer keine Sachumstände aufzuzeigen, die auf ausgewiesene gesetzliche oder vertragliche Rückforderungsansprüche schliessen liessen. Gleichwohl besteht ein hinreichender innerer sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang zwischen der ausbezahlten Abgangsentschädigung und der teilweisen Rückerstattung. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Rückleistung aus freien Stücken gesprochen werden.
Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 34 lit. a, Art. 25, Art. 26 Abs. 1 lit. c und Art. 34 lit. a DBG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 StHG; Art. 29 Abs. 2 BV; § 16 Abs. 1, § 25 und § 26 StG ZH
(BGer., 24.03.14 {2C_692/2013}, StR 2014, S. 531)