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Im schweizerischen Steuerrecht ist das Periodizitätsprinzip im Gesetz verankert. Es stellt deshalb einen Grundsatz des materiellen Rechts dar – und nicht lediglich eine Regel technischer Natur zur Steuererhebung. Aufgrund seiner Bedeutung muss es, eher als der Grundsatz der Besteuerung des Totalgewinns, in der Umsetzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Letzterer erzwingt deshalb keine breite Auslegung der Bestimmungen über den Verlustvortrag. In Anbetracht der Bedeutung des Periodizitätsprinzips müssen abweichende Bestimmungen, so wie die Art. 31 und 211 DBG, im Gegenteil eher restriktiv ausgelegt werden. Aufgrund der vorliegenden Überlegungen und der Gesetzessystematik geht es an, Art. 211 DBG so auszulegen, dass der Verlustvortrag nur so lange möglich ist, als der Steuerpflichtige unselbstständig tätig ist. So kann der Steuerpflichtige ab dem der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit folgenden Jahr keinen Verlustvortrag mehr geltend machen. Die selbstständige Erwerbstätigkeit endet mit dem Abschluss der letzten Liquidationshandlung.

Art. 211 und Art. 31 DBG

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(BGer., 27.11.09 {2C_33/2009}, StR 2010, S. 318)

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