Wenn der Steuerpflichtige wie im vorliegenden Fall für die Jahre 2006 bis 2009 eine Veranlagung mit einem Einkommen von null bekommt und deswegen keine Steuern entrichten muss, so ist der Verlustvortrag, welcher zu dieser Nullveranlagung geführt hat, nur ein Grund der Veranlagungsverfügung, sodass der Betrag keine materielle Rechtskraft annimmt. Von vornherein steht fest, dass die Forderung, welche ursprünglich zum strittigen Verlustvortrag geführt hat, von früher als 2006 stammt. Unter diesen Umständen ist der Schuldschein des Abkommens vom 4. Januar 2006 deklaratorisch, das heisst, er bestätigt eine vorhandene Forderung. Deshalb lässt sich daraus schliessen, dass die Forderung von 8 000 000 CHF oder die damit verbundenen Forderungen vor dem Geschäftsjahr 2006 hätten eingetragen werden sollen, das heisst zum Zeitpunkt der Realisation (Periodizitäts- und Realisationsprinzip). Aus dem Sachverhalt des strittigen Urteils geht übrigens hervor, dass ein solcher Eintrag für 5 000 000 CHF in den Geschäftsbüchern des Jahres 1996 gebucht wurde, welcher dann im Folgejahr gelöscht wurde, da der Forderungseinzug als unrealistisch geschätzt wurde. Die damalige Buchung muss einer vollständigen Abschreibung gleichgestellt werden. Der Beschwerdeführer hätte die Abschreibung demzufolge als Aufwand im Jahr 1997 verbuchen und eventuelle, noch nicht berücksichtigte Verluste in den folgenden Jahren geltend machen sollen. Es steht ihm nicht zu, den Zeitpunkt, ab welchem er den Verlustvortrag gelten lassen wollte, frei zu wählen. Gemäss den Realisations-, Periodizitäts- und Vorsichtsprinzipien lag es an ihm, Forderungen gegen Y ab 1997 zum Zeitpunkt der Realisation und gemäss dem realisierbaren Betrag, unter Berücksichtigung der angemessenen Rückstellungen, zu buchen. Der Beschwerdeführer begründet die Reaktivierung und Verbuchung der Forderung, welche ursprünglich von 1989 stammt, in 2006 damit, dass der Gläubiger in diesem Jahr einen Schuldschein unterzeichnete und demzufolge die vorhandene Forderung bestätigte. Dies kann unter diesen Umständen nicht akzeptiert werden, da es bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer seinen steuerbaren Gewinn und das Jahr des Verlustvortrages nach Belieben bestimmen könnte.
Art. 58 und Art. 63 DBG; Art. 127 BV; Art. 17, Art. 116, Art. 662a und Art. 960 OR; Art. 10, Art. 67 und Art. 73 StHG; Art. 8 ZGB
(BGer., 8.3.2018 {2C_784/2017}, StR 2018, S. 502)