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Der vorliegende Fall zeigt jedoch namentliche Differenzen zu einem früher beurteilten Fall. Einerseits sind hier die Plakatverkäufe zahlreich und regelmässig. Sie erstrecken sich über zahlreiche Jahre; ungeachtet der infrage stehenden Beträge weisen sie einen systematischen und planmässigen Charakter auf, den man nicht – oder nicht so markant – im vorhergehenden Fall traf. Andererseits haben die Eheleute X-Y, im Gegensatz zu den im ersten Fall betroffenen Steuer­pflichtigen, keine andere Einkommensquelle als die auf die getätigten Verkäufe realisierten Gewinne und üben keine andere Tätigkeit aus als die Verwaltung und Verwertung ihrer Plakatsammlung. Schliesslich re­investieren sie einen Teil der realisierten Gewinne laufend in ihre Tätigkeit. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer über spezielle und anerkannte berufliche Kenntnisse in diesem Gebiet verfügt. Solche Elemente wurden im ersten Fall nicht festgestellt. Nun stellen diese Elemente erhebliche Indizien dar, welche die Existenz einer selbstständigen Erwerbstätigkeit belegen, im Sinne der durch die Rechtsprechung definierten (klassischen) Kriterien bezüglich des ­gewerbsmässigen Wertschriften- oder Liegenschaftenhandels. In anderen Worten ist die Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall zutreffend und lässt zwischen der Tätigkeit der Beschwerdeführer und derjenigen von einfachen Sammlern, welche ihrem Hobby ohne wirtschaftliche Absichten nachgehen, klar unterscheiden.

Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 DBG; Art. 7 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 StG VD; Art. 8 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 StG VD; Art. 21 Abs. 1 StG VD

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(BGer., 10.08.09 {2C_893/2008}, StR 2009, S. 892)

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