Der Beschwerdeführer hat einen Kapitalbezug aus der Vorsorgestiftung innerhalb der dreijährigen Sperrfirst von Art. 79b Abs. 3 BVG seit dem Einkauf in die Pensionskasse getätigt, weshalb die kantonalen Instanzen den letztgenannten Betrag zu Recht nicht zum Abzug zugelassen haben. Das Bundesgericht geht von einer konsolidierten Betrachtungsweise der beruflichen Vorsorge als einem Ganzen aus. Nicht massgeblich ist daher, dass der Einkauf einerseits und der Bezug von Vorsorgegeldern anderseits nicht bei ein und derselben, sondern bei zwei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen vorgenommen wurde.
Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; § 33 Abs. 1 lit. d StG SZ; Art. 79b Abs. 3 BVG
(BGer., 15.01.15 {2C_488/2014; 2C_489/2014}, StR 2015, S. 345)