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Am 31.08.2011 hat der Bundesrat die Schwellenwerte für die Bestimmung der ­Revisionsart (Ordentliche Revision vs. Ein­geschränkte Revision) mit Wirkung per 1. Januar 2012 beschlossen.

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Mit Wirkung ab Geschäftsjahren beginnend am 1. Januar 2012 oder später bestimmt sich die Revisionsart nach den geänderten Schwellenwerten. Damit eine Eingeschränkte Revi­sion angewendet werden kann, dürfen zwei der drei Grössen in zwei Folgejahren nicht überschritten werden: Bilanzsumme von CHF 20 Mio. (bisher CHF 10 Mio.), Umsatz von CHF 40 Mio. (bisher CHF 20 Mio.) oder 250 Vollzeitstellen (bisher 50 Vollzeitstellen).

Die massgebenden Geschäftsjahre, welche für die Beurteilung der Überschreitung der Schwellenwerte herangezogen werden, sind das Berichtsjahr und das Vorjahr. Konkret: Wenn im Jahresabschluss 2012 (Prüfjahr) und 2011 (Vorjahr) zwei von drei der geän­derten Schwellenwerte nicht überschritten werden, so kann für das Geschäftsjahr 2012 eine Eingeschränkte Revision angewendet ­werden.

Die bisherige Betrachtungsweise (zwei Beobachtungsjahre, Umstellung auf Jahr 3) entfällt. Für die Vorbereitung einer möglichen Umstellung bleibt wenig Zeit. So weiss die Generalversammlung im Zeitpunkt der Wahl der ­Revisionsstelle unter Umständen noch nicht, ob der Abschluss «ordentlich» oder «eingeschränkt» zu prüfen ist.

Die vom Bundesrat beschlossene Umstellung auf die neuen Grössenkriterien 20/40/250 bezieht sich nur auf Gesellschaften, die nach dem schweizerischen Aktienrecht zu prüfen sind. Es handelt sich – ausser den Aktien­gesellschaften – im Wesentlichen um Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Stiftungen.

Für Prüfungen bei Vereinen bleibt es bei den alten Schwellenwerten 10/20/50; bei Unterschreitung dieser Werte entfällt die Revisionspflicht und bei Überschreitung ist eine Ordentliche Revision anzuwenden. Die neuen Schwellenwerte haben auch keinen Einfluss auf die Definition von KMU (20/40/200) gemäss Fusionsgesetz, welche die Grundlage für die Anwendung verfahrensmässiger Erleichterungen für Umstrukturierungen nach dem FusG (so unter anderem auch in Bezug auf Prüfungen) ist. Unverändert bleiben auch die Werte für die Bestimmung der Konzernrechnungspflicht (10/20/200). Hier liegt nach unserer Auffassung eine Regelungslücke vor: Da die Konzernrechnungspflicht eine Ordentliche Revision verlangt, kann in diesem Fall die mit der Erhöhung der Schwellenwerte angestrebte Erleichterung für KMU nicht erreicht werden.

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(Schweizerisches Institut für die Eingeschränkte Revision, Bern, 7.09.11, www.treuhandsuisse.ch)

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