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Das Bundesgericht hält fest, dass sich die Frei­zügigkeitseinrichtung durch die Überweisung des Freizügigkeitsguthabens an die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung von ihrer Verbindlichkeit gültig befreit. Streitig war, ob die Freizügigkeits­einrichtung das Guthaben des Verstorbenen an die leistungspflichtige Vor­sorgeeinrichtung über­tragen darf, nachdem auch die nach Art. 15 FZV begünstigte Person das Guthaben für sich geltend machte. Nicht Gegenstand des Verfahrens war hingegen das Verhältnis zwischen der an die Vorsorgeeinrichtung übertragenen Freizügigkeitsleistung und der von der Vorsorgeeinrichtung auszurichtenden Hinterlassenenleistungen.

Das Bundesgericht hält fest, dass der Grundsatz der obligatorischen Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung auch dann vollumfänglich bestehen bleibt, wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetreten und der Versicherte seiner Meldepflicht (Art. 4 Abs. 2bis FZG) nicht nachgekommen ist. Es bestätigt damit dieim Urteil 9C_790/2012 vom 5. Juni 2008 be­grün­dete Auffassung, wonach sich aus der seit ­1. Januar 2001 geltenden Fassung von Art. 4 Abs. 2bis zweiter Satz FZG nicht ableiten lasse, dass das Gesetz keine Übertragung von Vermögenswerten ohne Mitwirkung der versicherten Person vorsehe. An der Notwendigkeit, den ­gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen, ändere auch der Eintritt des Vorsorgefalles (Tod des Vorsorgenehmers) nichts. Die Vorsorgeeinrichtung könne aufgrund von Art. 11 Abs. 2 FZG ihrerseits für Rechnung der versicherten Person das Freizügigkeitsguthaben nach wie vor einfordern. Eine andere Betrachtungsweise liesse sonst zu, dass begünstigte Personen Vermögen, welches der beruflichen Vorsorge gewidmet ist, in solchen Fällen dem gesetzlichen Obligato­rium entziehen könnten.

Art. 4 Abs. 2bis und Art. 11 Abs. 2 FZG; Art. 15 Abs. 1 Bst. b FZV

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(BGer., 4.02.13 {9C_169/2012}, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 132, 28.05.2013)

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