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In Zukunft sollen neben einfachen Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes auch geringfügige Verstösse gegen andere Gesetze mit Ordnungsbussen sanktioniert werden können. Die maximale Höhe der Busse beträgt 300 Franken. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung der Ordnungsbussenverordnung (OBV) in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassung dauert bis zum 16. August 2017. Der Bundesrat plant, die OBV mit dem totalrevidierten Ordnungsbussengesetz auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen.

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Nach geltendem Recht können nur Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes sowie bestimmte Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im einfachen Ordnungsbussenverfahren mit Bussen geahndet werden. Das Parlament hatte das totalrevidierte Ordnungsbussengesetz (OBG) am 18. März 2016 verabschiedet. Es schuf damit die Grundlage dafür, dass nicht nur Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes sowie bestimmte Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im einfachen, raschen und für die betroffene Person kostengünstigen Ordnungsbussenverfahren mit Bussen geahndet werden können, sondern auch geringfügige Übertretungen 16 weiterer Bundesgesetze.

Allerdings regelt das neue Gesetz nicht im Einzelnen, welche Verstösse neu nach dem Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können. Der Bundesrat hat deshalb nun auf Verordnungsstufe die einzelnen Tatbestände und jeweiligen Bussen festgelegt (Bussenliste). Den grössten Teil der Bussenliste bilden die Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes; die Tatbestände und Höhe der Bussen werden unverändert von der geltenden bisherigen Bussenliste übernommen.

Bei den Widerhandlungen gegen die anderen Bundesgesetze orientiert sich die Bussenliste auch an früheren kantonalen Erlassen zur Ahndung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren. Diese Erlasse stützten sich auf kantonale Strafprozessordnungen. Diese wurden mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 abgelöst, womit auch die Kompetenz der Kantone entfiel, Vorschriften für die Verfolgung und Beurteilung von Delikten des Bundesrechts zu erlassen.

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(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 26.04.17, www.ejpd.admin.ch)

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