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Wenn eine Mitgliederversammlung von einer nach Gesetz oder Statuten hierzu nicht zuständigen Person einberufen wurde, sind die von der Versammlung gefällten Beschlüsse nicht bloss anfechtbar, sondern nichtig. Ob die einladende Person Mitglied des Vereins ist oder nicht, spielt keine Rolle. Eine Beschwerde gegen dieses Urteil des Obergerichts Zürichs wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 16. August 2013 abgewiesen.

Art. 64 und Art. 75 ZGB

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(Obergericht ZH, 20.02.13 {LB120042}, ZR 2014, S. 46)

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