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Vertragsparteien können einen Auftrag jederzeit beenden. Dieses Beendigungsrecht hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zwingenden Charakter. Die Parteien sollen nun aber die Möglichkeit erhalten, davon abweichende Beendigungsregeln vereinbaren zu können. Der Bundesrat hat dazu die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Änderung des Obligationenrechts (OR) eröffnet. Die Vernehmlassung zur Änderung des Obligationenrechts dauerte bis zum 31. Dezember 2016.

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(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 16.09.16, www.ejpd.admin.ch)

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