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Weder das DBG noch das StHG sehen eine Regel vor, wonach bei den juristischen Personen ein «Eigenmietwert» zu besteuern sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der steuerbare Gewinn der juristischen Personen nicht um den hypothetischen Ertrag erhöht werden, den eine Aktiengesellschaft erzielen müsste. Deshalb hat die Vorinstanz den vorliegenden Fall zu Recht unter dem Blickwinkel der geldwerten Leistung analysiert. Der Beschwerdeführer hat nicht bewiesen, dass die beklagte Gesellschaft das Chalet ihren Aktionären oder nahe stehenden Personen zur Verfügung gehalten hat.

Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG; Art. 7 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 lit. c, Art. 24 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 StHG; Art. 74 Abs. 1 lit. c und Art. 81 Abs. 1 lit. a SG VS

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(BGer., 1.11.14 {2C_363/2014}, StR 2015, S. 170)

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