Fällt die solidarische Haftung der Ehegatten infolge Zahlungsunfähigkeit dahin, setzt die Aufteilung der Gesamtsteuer voraus, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten bekannt sind. Sind die Verhältnisse unklar, weil die Ehegatten nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden sind, haben sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Bezugsverfahren substanziiert darzulegen. Andernfalls ist die Gesamtsteuer nach Ermessen aufzuteilen. In casu hat sich die Bfin auf allgemeine Ausführungen zur Einkommens- und Vermögenssituation beschränkt, ohne diese zu substanziieren oder zu belegen, weshalb sich die ermessensweise Aufteilung der Gesamtsteuer als rechtmässig erweist.
§ 12 Abs. 1 und § 139 Abs. 2 StG ZH
(VerwGer. ZH, 19.01.11 {SB.2010.00119}, www.vgrzh.ch)