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Nicht selten scheitern Unternehmensnachfolgen an unterschiedlichen Preisvorstellungen oder an der Finanzierung des Kaufpreises. In solchen Situationen sollte die Earn-Out-Methode in Betracht gezogen werden. Die Autoren zeigen konkrete Gestaltungsempfehlungen für den Einsatz der Earn-Out-Methode auf und untersuchen zudem steuerliche und rechtliche Aspekte.

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Nicht selten scheitern Unternehmensnachfolgen an unterschiedlichen Preisvorstel­lungen oder an der Finanzierung des Kaufpreises. In solchen Situationen sollte die Earn-Out-Methode in Betracht gezogen werden. Mit ihr wird ein Teil des Kaufpreises aufgeschoben und variabel vom zukünftigen Erfolg abhängig gemacht. Ein Earn-Out kann somit Unsicherheiten in der Unternehmensbewertung ausgleichen oder eine Preislücke zwischen Übergeber und Übernehmer überwinden. Ausserdem profitiert der Übernehmer von einem Finanzierungsvorteil.

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1. Grundprinzip und Begriffe der Earn-Out-Methode
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Das Prinzip der Earn-Out-Methode besteht darin, den definitiven Kaufpreis von der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung abhängig zu machen.1 Grundsätzlich kann der komplette Kaufpreis variabel gestaltet werden. Bei klassischer Anwendung werden aber ein fixer Basispreis und variable, vom zukünftigen Erfolg abhängige Zusatzzahlungen vereinbart. Obwohl ein Teil des Kaufpreises aufgeschoben wird, werden alle Anteile der Gesellschaft bereits beim Closing übertragen (sog. Besserungs­options-Modell).2 Dieser Beitrag behandelt die Methode der Kaufpreisanpassung und zeigt konkrete Gestaltungsempfehlungen auf. Zu den Begriffen und Elementen der Earn-Out-Methode siehe Abbildung 1.

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2. Vorgehen
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Das Vorgehen bei der Earn-Out-Methode folgt einer sachlogischen Sequenz, die sich in die nachfolgenden Schritte unterteilen lässt:

  1. Planrechnungen erstellen, Bildung von ­verschiedenen Szenarien
  2. Unternehmensbewertung
  3. Basispreis festlegen
  4. Formel für Earn-Out festlegen (Kennzahl, Dauer, Schwellenwert, prozentuale Beteiligung)
  5. Vertrag erstellen

Das folgende vereinfachte Fallbeispiel soll die Methode sowie das Vorgehen anhand der vorstehenden Punkte veranschaulichen.

Ein florierendes und rentables Unternehmen steht vor der Unternehmensnachfolge. Der Übernehmer rechnet damit, dass der Eigen­tümerwechsel mit sinkenden Ergebnissen verbunden ist, da der Übergeber das Unternehmen mit seinen Fähigkeiten und Beziehungen sehr geprägt hat. Der Übergeber erwartet aufgrund der Wirtschaftslage aber steigende Ergebnisse und ist vom Erfolg überzeugt.

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1. Planrechnungen erstellen, Bildung von zwei oder mehreren Szenarien3

Siehe Abbildung 2.

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2. Unternehmensbewertung

Die Unternehmensbewertung anhand der verschiedenen Szenarien ergibt einen konservativen Unternehmenswert von 2500 TCHF, einen realistischen Unternehmenswert von 2902 TCHF und einen optimistischen Unternehmenswert von 3300 TCHF.

3. Basispreis und Erfolgsindikator festlegen

Die Parteien einigen sich auf ein Earn-Out mit einem fixen Basispreis von 2500 TCHF entsprechend dem konservativ berechneten Unternehmenswert. Zusätzlich wird ein Earn-Out auf Basis EBITDA als Erfolgsindikator festgelegt.

4. Formel für das Earn-Out festlegen (Kennzahl, Dauer, Schwellenwert, prozentuale Beteiligung)

Der Schwellenwert wird bei 1233 TCHF für das EBITDA gesetzt, da Werte ab dieser Grenze nicht mit dem Basispreis abgegolten sind. Die Parteien vereinbaren eine Earn-Out-Periode von drei Jahren. Die prozentuale Beteiligung kann aus den Szenarien berechnet werden, wie in Abbildung 3 aufgezeigt wird (für den fixen und kumulativen Standard).4

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Der Prozentsatz für das Earn-Out ist abhängig vom Kapitalkostensatz sowie von Aufwänden und Erträgen nach der gewählten Erfolgsgrösse (hier EBITDA). Wird beispielsweise in den Szenarien lediglich mit unterschiedlichen Umsatzerwartungen gerechnet, so beeinflusst lediglich der Kapitalkostensatz die prozentuale Beteiligung für das Earn-Out. In Abbildung 4 wird die Earn-Out-Berechnung anhand verschiedener Standards aufgezeigt und mit Rechenbeispielen versehen.

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In der Praxis dürfte der Übergeber etwas mehr als 200 % Beteiligung verlangen, um die verspätete Zahlung und sein Risiko zu berücksichtigen. Allgemein ist das Risiko für den Übernehmer beim variablen Standard am höchsten, was sich im Beteiligungs-Prozentsatz widerspiegeln sollte.5

5. Vertrag festlegen

Um potenzielle Auseinandersetzungen zwischen Übergeber und Übernehmer zu minimieren, ist es wichtig, die Formel zur Bemessung des Earn-Out genau zu definieren und vertraglich festzuhalten. Zudem wird empfohlen, den Vertrag zur Verständlichkeit mit Rechenbeispielen zu versehen. Es sind insbesondere auch jene Punkte zu beachten, welche im fünften Abschnitt «Risikomana­gement» behandelt werden. Falls der Über­geber nach Übergabe weiter im Unternehmen arbeitet, müssen Aufgabenbereiche sowie Entlöhnung vereinbart werden. Eine übermäs­sige Reduktion des Entgelts für Arbeitsleistungen des Übergebers während der Earn-Out-Periode ist unter verschiedenen Aspekten problematisch (siehe dazu detailliert Punkt 6.2.3).

Darüber hinaus sind folgende Punkte bei einem Earn-Out-Vertrag zu diskutieren:

  • Beruht der Vertrag lediglich auf positiven Earn-Outs bzw. Kaufpreiszusatzzahlungen, oder werden bei Nichterreichen der Zielwerte gar negative Earn-Outs bzw. Kaufpreisrückzahlungen fällig?6
  • Werden für die verspätete Kaufpreiszahlung Zinsen geschuldet, oder sind sie mit dem Earn-Out abgegolten?7
  • Werden Verlustjahre in den Folgejahren ausgeglichen?8
  • Sollen «Caps»9 für das Earn-Out eingebaut werden?
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3. Funktionen der Earn-Out-Methode
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Die Earn-Out-Methode bietet Vorteile für Übernehmer und Übergeber. Nachfolgend werden die drei Hauptfunktionen der Earn-Out-Methode erläutert.

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3.1 Bewertungsfunktion und Risiko­allokation
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Eine der grössten Herausforderungen in der Unternehmensbewertung ist die Schätzung von Zukunftserfolgen bzw. die Erstellung von Planrechnungen. Mit einem Earn-Out wird der Kaufpreis von tatsächlich erwirtschafteten Erfolgen abhängig gemacht und kann somit Unsicherheiten aus den Planrechnungen ausgleichen.10 Dadurch entstehen realistische bzw. faire Kaufpreise für beide Parteien – und das Risiko für den Übergeber, ein zu tiefes Entgelt für sein Lebenswerk zu erhalten bzw. das Risiko für den Übernehmer, einen zu hohen Kaufpreis zu bezahlten, wird reduziert bzw. minimiert.

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3.2 Finanzierungsfunktion
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Die Finanzierung stellt eines der grössten Problemfelder bei der Unternehmensnachfolge dar.11 Die meisten Übernehmer sind nicht in der Lage, den Kaufpreis ohne fremde Hilfe aufzubringen. Earn-Out-Klauseln führen dazu, dass ggf. ein Teil des Kaufpreises erst zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt werden muss, und ermöglichen dem Übernehmer, diesen Zusatzkaufpreis aus laufenden Gewinnen zu finanzieren.12 Damit dieser Finanzierungseffekt zustande kommt, darf das potenzielle Earn-Out nicht höher ausfallen als der entsprechende prognostizierte Reingewinn bzw. der gesamte Cashflow (aus Betriebs-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit). Wenn das Earn-Out als Korrektiv im Sinn eines Ausgleichs zu einem vorsichtig ermittelten Unternehmenswert dient, ist der Cashflow in der Regel grösser als der Zusatzkaufpreis und somit der Finanzierungseffekt gewährleistet (siehe dazu das Beispiel in Punkt 2, wo diese Bedingung erfüllt wird). Der Übernehmer profitiert in diesem Fall von einem Finanzierungsaufschub sowie geringeren Zins- und Amortisationsverpflichtungen gegenüber allfälligen Finanzierungsinstituten.13

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3.3 Unternehmensübergabefunktion (Post Merger Integration)
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Für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge ist es in den meisten Fällen essenziell, dass der Übergeber nach dem Closing noch eine bestimmte Zeit im Unternehmen tätig ist. Dies dient beispielsweise der Übertragung von Kundenbeziehungen oder des Know-how auf den Übernehmer. Da mit einem Earn-Out in dieser Zeit beide Parteien am Erfolg partizipieren, ist der Anreiz zur optimalen Übertragung dieser immateriellen Werte besonders hoch.14

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4. Einsatzmöglichkeiten
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Der Earn-Out-Ansatz eignet sich insbesondere dazu, divergente Kaufpreisvorstellungen von Übergeber und Übernehmer zu überbrücken oder, wenn die Unternehmensbewertung mit grossen Unsicherheiten behaftet ist, beispielsweise bei Unternehmen mit neuen Produkten oder hohen immateriellen Vermögenswerten.15 Somit eignen sich Earn-Out-Klauseln insbesondere auch bei Start-up-Transaktionen.

Die Earn-Out-Methode wird gemäss Studien häufiger bei nicht börsenkotierten Unternehmen angewendet.16 Einerseits verfügen diese über keinen Marktwert ihrer Beteiligungspapiere, und andererseits ist der Einsatz bei börsenkotierten Unternehmen häufig zu komplex, da beispielsweise Integrations- und Synergiepotenziale, welche bei Übernahmen in einen Konzern auftauchen, das Earn-Out beeinflussen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen kann der Einsatz sowohl bei familienexternen als auch bei familieninternen Übergaben zu einer realistischen bzw. fairen Wertbestimmung eingesetzt werden.

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5. Risikomanagement (Manipulationsrisiken minimieren)
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Als grosse Problemstellung bzw. als Gefahren bei der Anwendung von Earn-Outs werden die Manipulation der Zusatzzahlungen und das Zahlungsrisiko für den Übergeber genannt.17 Unter Manipulation wird in diesem Zusammenhang verstanden, dass der Übernehmer beispielsweise Umsätze in die Zeit nach der Earn-Out-Periode verschiebt oder Kosten während der Periode erhöht, um das Earn-Out zu verringern oder den Schwellenwert nicht zu erreichen. Wenn der Übergeber nach dem Closing weiter über eine operative und finanzielle Kontrolle verfügt, so ist das Gegenteilige zu beobachten. Um dieses Manipulationsrisiko zu minimieren, ist auf eine eindeutige und gute Vertragsbasis zu achten. Die folgenden Massnahmen reduzieren die Risiken in einem Earn-Out-Vertrag.

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5.1 Wahl des Erfolgsindikators und Restriktionsmöglichkeiten
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Eine grosse Bedeutung bei der Berechnung des Earn-Out hat der Erfolgsindikator, mit dem der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens gemessen und der Unternehmenswert angepasst wird. Der Übergeber bevorzugt in der Regel möglichst unbeeinflussbare Indikatoren wie Umsatz, welche weitere Handlungstätigkeiten und Kosten des Übernehmers nicht be­­inhalten. Der Übernehmer hingegen bevorzugt in der Regel Indikatoren, die seinen Reingewinn repräsentieren.18 Eine Möglichkeit, beide An­liegen zu berücksichtigen, ist z.B. der Bruttogewinn, wobei lediglich die Kosten aus der betrieblichen Tätigkeit berücksichtigt werden. Einen weiteren empfehlenswerten Indikator stellt z.B. das EBITDA dar, bei dem das Earn-Out durch die Abschreibungs-, Investitions- und Finanzierungspolitik des Übernehmers unbeeinflusst bleibt.

Gleichgültig, welcher Erfolgsindikator gewählt wird, eine genaue Definition des Parameters ist unerlässlich. So ist z.B. beim Erfolgsindikator Umsatz wichtig, ob an Brutto- oder Nettoumsätzen angeknüpft wird, wie allfällige angefangene Arbeiten bewertet werden und ob Erlösminderungen durch Rabatte und Skonti berücksichtigt werden.19 Je nach Wahl des Erfolgsindikators kann das Manipulationsrisiko weiter eingeschränkt werden, indem Maximalbeträge für bestimmte Aufwendungen wie für Forschung und Entwicklung oder Werbekosten vereinbart werden.20 Darüber hinaus sind all­fällige Bereinigungen, die beispielsweise den Umgang mit Rückstellungen, stillen Reserven und Sonderabschreibungen regeln, zu definieren.21

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5.2 Weitere Earn-Out-Klauseln
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Neben dem Weg zur Berechnung des Earn-Out sind zum Schutz beider Parteien folgende Regelungen über Rechte und Pflichten zu definieren:

  • Einsichts- und Kontrollrechte
    Wichtig ist für den Übergeber auch die Sicherstellung eines Einsichtsrechts in die Geschäftsbücher. An seiner Stelle kann auch die Einsicht und Prüfung durch einen gemeinsam bestimmten Dritten festgelegt werden.22
  • Informations-, Mitwirkungs- und­ Zustimmungsregelungen
    Dazu zählen z.B. ein Recht auf regelmässiges Reporting, Regelungen zur Teilnahme an wichtigen Sitzungen oder eine notwendige Zustimmung beider Parteien bei gewissen Geschäftsvorfällen.23
  • Vorgehen bei Nichterfüllen der Zahlungspflicht
    Als Sicherstellung der Zusatzzahlungen können z.B. Treuhandvereinbarungen, Bürgschaften oder Bankgarantien vereinbart werden. Allerdings sind solche Sicherungen in der Praxis weniger anzutreffen, weil die Kosten oft zu hoch sind oder einer der wichtigen Gründe für das Earn-Out, der Finanzierungseffekt, behindert wird.24
  • Vorgehen bei Umstrukturierungen
    Eine Veräusserung, Teilveräusserung oder Unternehmenszukäufe sollten die Earn-Outs an den Übergeber nicht beeinflussen, daher können Umstrukturierungen während der Earn-Out-Periode untersagt werden. Um aber den Übernehmer in seiner Handlungsfähigkeit ebenfalls nicht zu behindern, eignen sich Klauseln, die sicherstellen, dass in diesem Fall das Earn-Out neu geregelt oder eine Einmalabfindung fällig wird.25
  • Mögliches Auskaufrecht
    Grundsätzlich kann eine Summe als Einmalabfindung vereinbart werden, um sich vom Vertrag zu lösen. Dabei ist zu beachten, dass ein Auskaufrecht auch bei einer unerwartet guten Unternehmensentwicklung ausgeübt werden kann und sich dadurch als maximale Earn-Out-Auszahlung betrachten lässt.26
  • Behandlung von Rechtsstreitigkeiten
    Es ist ratsam, im Voraus eine gemeinsame Anlaufstelle, beispielsweise ein Schieds­gericht, für allfällige Auseinandersetzungen zu definieren (siehe in diesem Zusammenhang die Bestimmungen von Art. 353 ff. ZPO Schiedsgerichtsbarkeit).
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6. Steuerliche Aspekte
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Hinsichtlich der steuerlichen Aspekte bei der Earn-Out-Methode ist zwischen Personen- und Kapitalunternehmen zu unterscheiden. Entsprechend gliedern sich die nachfolgenden Ausführungen.

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6.1 Personenunternehmen (Asset Deal)
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Die Unternehmensnachfolge von Personen­unternehmen erfolgt für Einzelunternehmen zwangsläufig mittels Asset Deal und für Personengesellschaften wahlweise. Bei diesen steht zudem die Übertragung von Mitgliedschaftsrechten offen.27

Für die steuerliche Beurteilung wesentlich im Verfahren der verzögerten Kaufpreisbestimmung mittels Earn-Out-Methode ist, dass sowohl im Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmensnachfolgevertrags als auch bei der Übertragung des Personenunternehmens erst ein Basispreis festgelegt ist, welcher in der Folge zeitlich verzögert Anpassungen nach oben oder unten erfahren kann.28

Für den Basispreis gelten die generellen Überlegungen, wobei es für die konkrete Beurteilung darauf ankommt, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft oder die Begründung einer Rente usw. handelt.29

Der steuerlichen Analyse bedürfen indessen die zeitlich verzögerten Preisanpassungen nach oben durch Nachzahlung des Übernehmers oder nach unten durch Rückzahlung des Übergebers.

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6.1.1 Nachzahlung des Übernehmers und steuerbarer Kapitalgewinn
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Die Nachzahlung des Übernehmers an den Übergeber ist Bestandteil der entgeltlichen Unternehmensnachfolge des Personenunternehmens und bildet folglich beim Übergeber Teil zur Ermittlung des gesamten Kapitalgewinns aus der Veräusserung seines Personenunternehmens, welcher seinerseits steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellt.30, 31

Der Umfang der Besteuerung der Nachzahlung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bestimmt sich danach, inwieweit die Nachzahlung Kapitalgewinn ist. Die Bemessung des Kapital­gewinns erfolgt bei der Earn-Out-Methode grundsätzlich nicht anders als beim Bar- oder Kredit­geschäft. Der Unterschied in der Ermittlung des gesamten Kapitalgewinns besteht bei der Earn-Out-Methode im Vergleich zu diesen beiden Finanzierungsformen lediglich darin, dass der Gesamtpreis für das Einzelunternehmen bei Abschluss des Unternehmensnachfolgevertrags noch nicht feststeht, sondern sich erst im Lauf der Zeit, je nach Vereinbarung zwischen Übergeber und Übernehmer, ergibt. Folglich entwickelt sich auch der Kapitalgewinn zeitlich und betrags­mässig sukzessiv. Der gesamte einkommenssteuerpflichtige Kapitalgewinn entspricht der Differenz zwischen dem aus mindestens zwei Teilen zusammengesetzten Gesamtpreises und der Summe der Einkommenssteuerwerte der ver­äusserten Unternehmensfaktoren des Personenunternehmens, wobei für die Höhe der Einkommenssteuer­werte jener Zeitpunkt massgeblich ist, in dem der Kapitalgewinn, je nach angewendeter Methode, als realisiert zu betrachten ist.32

Siehe dazu das nachfolgende Fallbeispiel, welches an jenes in Punkt 2 anknüpft. Mit Unternehmensnachfolgevertrag per 30. Juni 2014 wird, gestützt auf die Unternehmensbewertung per 31. Dezember 2013, der Basispreis für das Personenunternehmen auf 2500 TCHF festgesetzt. Diesem Erlös steht die Summe der Einkommenssteuerwerte per 30. Juni 2014 von 2300 TCHF gegen­über. Das der Unternehmensbewertung der nachfolgenden drei Jahre zugrunde liegende EBITDA ergibt Nachzah­lungen von gesamthaft 422 TCHF bzw. einen definitiven Preis von 2922 TCHF. Der Kapitalgewinn von gesamthaft 622 TCHF ermittelt sich zweistufig (vgl. Abbildung 5).

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6.1.2 Verteilung der Nachzahlung in den Einkommens- und den Grundstückgewinnsteuerbereich sowie Zeitpunkt der Realisierung von Kapital- und Grundstückgewinn
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Ist ein Grundstück Bestandteil der Unternehmensnachfolge, stellen sich bei Kantonen mit monistischer Grundstückgewinnsteuer Fragen hinsichtlich Verteilung der Nachzahlung in den Einkommens- und den Grundstückbereich, und in welchem Verhältnis dies zu erfolgen hat, sowie die Bestimmung des steuerbaren Grundstückgewinns. Diesbezüglich wird aus Platzgründen auf die detaillierten Ausführungen von Meier-Mazzucato verwiesen.33

Hinsichtlich Bestimmung des Zeitpunkts der Realisierung von Kapitalgewinn und Grundstückgewinn sei ebenfalls auf die von Meier-Mazzucato ausführlich dargelegten grundsätzlichen Überlegungen zum Bargeschäft34 und zusätzlich die speziellen Aspekte verwiesen.35 Zusammengefasst ergibt sich die Realisierung der einzelnen Teilkapitalgewinne bzw. allfälligen -verluste bei einem Earn-Out entsprechend dem Rechtsanspruch auf die bzw. der Zahlung der in die verschiedenen Steuerjahre der Earn-Out-Periode fallenden Zusatzpreise.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die reduzierte Besteuerung von Liquidations­gewinnen gemäss Art. 37b DBG bzw. Art. 11 Abs. 5 StHG und den entsprechenden kantonalen Bestimmungen, wonach im Fall, da die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird, die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern ist. Zu beachten ist dabei auch die Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (LGBV). Beim Earn-Out wäre die zweijährige Periode für die Erfassung der Liquidationsgewinne zu knapp bemessen. In diesem Fall ist die Absicht des Gesetzgebers zur Besteuerung entsprechend zu interpretieren, sodass auch die in eine längere Earn-Out-Periode fallenden Liquidationsgewinne mit der reduzierten Besteuerung erfasst werden. Es ist jedoch ratsam, diesbezüglich im Voraus ein entsprechendes Ruling mit den Steuerbehörden zu treffen.

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6.1.3 Rückzahlung des Übergebers und steuerlich abzugsfähiger Kapital- bzw. Grundstückverlust
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Die Rückzahlung des Übergebers an den Übernehmer ist im Rahmen der Earn-Out-Methode das Gegenteil der Nachzahlung des Übernehmers an den Übergeber. Sie ist indessen ebenso Bestandteil der entgeltlichen Unternehmensnachfolge des Personenunternehmens und bildet beim Übergeber einen seinen gesamten, aus der Unternehmensnachfolge resultierenden Kapital- bzw. Grundstückgewinn mindernden, steuerlich abzugsfähigen Kapital- bzw. Grundstückverlust.

Die Bemessung der Rückzahlung als Kapital- bzw. Grundstückverlust erfolgt analog der Bemessung der Nachzahlung als Kapital- bzw. Grundstückgewinn. Nachstehend werden die wesentlichen Elemente für den Fall der Rückzahlung zuerst bei der Einkommens- und dann bei der Grundstückgewinnsteuer dargestellt.

Der gesamte einkommenssteuerpflichtige Kapitalgewinn entspricht auch bei der Rückzahlung der Differenz zwischen dem aus mindestens zwei Teilen zusammengesetzten Gesamtpreis und der Summe der Einkommenssteuerwerte der veräusserten Unternehmensfaktoren des Personenunternehmens.36 Anders als bei der Nachzahlung reduziert indessen die Rückzahlung des Übergebers den ursprünglichen Basispreis.

Siehe dazu das nachfolgende Fallbeispiel in Abbildung 6, für welches die Grundlage das Fallbeispiel in Abbildung 5 bildet: Das der Unternehmensbewertung zugrunde liegende EBITDA der nachfolgenden drei Jahre ergibt einen definitiven Kaufpreis von 2400 TCHF. Der Kapitalgewinn von gesamthaft 100 TCHF ermittelt sich zweistufig.

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Realisationszeitpunkt des Teilkapitalverlusts ist analog des Teilkapitalgewinns jener Moment, in welchem der Unternehmensnachfolgevertrag dem Übernehmer gegenüber dem Übergeber einen definitiven, betraglich feststehenden Anspruch auf die Rückzahlung verschafft.37 Beim Übergeber ist dieser Kapitalverlust gemäss den Bestimmungen zum Verlustabzug und zur Verlustverrechnung vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.38 Besonders wirkt sich auf die Frage des Verlustabzugs bzw. der Verlustverrechnung der Umstand aus, dass der Kapitalverlust bei der Earn-Out-Methode beim Übergeber naturgemäss erst nach der Über­tragung des Personenunternehmens anfällt. Eine Berücksichtigung des Kapitalverlusts als Ge­winnungskosten würde folglich grundsätzlich entfallen.39 Der Übergeber hat indessen, sowohl gestützt auf die sog. verzögerte Liquidation als auch auf das Reineinkommensprinzip, die Möglichkeit, den Kapitalverlust von jeglichem anderen Einkommen in derselben Steuerperiode in Abzug zu bringen.40, 41 Reicht auch das andere Einkommen nicht aus, um den Kapitalverlust vollumfänglich davon in Abzug zu bringen, verbleibt die Möglichkeit der Verlustverrechnung, wonach Verluste aus selbständiger Erwerbs­tätigkeit aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden können, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.42

Im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer erlangt die Rückzahlung nur dann Bedeutung, wenn sie ganz oder teilweise einem Grundstück, welches in einem Kanton mit monistischer Grundstückgewinnsteuer gelegen ist, zugewiesen wird. Die Aufteilung der Rückzahlung in den Einkommens- und in den Grundstück­gewinnsteuerbereich erfolgt analog dem Fall, da seitens des Übernehmers eine Nachzahlung zu leisten ist, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.43

Gleich wie beim Einzelunternehmen sind auch bei den Personengesellschaften die steuerrelevanten Hauptmomente der entgeltlichen Unternehmensnachfolge bei den direkten Steuern Kapital- und Grundstückgewinn bzw. Kapital- und Grundstückverlust.

Bezüglich Kapital- und Grundstückgewinn bzw. Kapital- und Grundstückverlust bei der entgeltlichen Unternehmensnachfolge von Personengesellschaften kann für die unbeschränkt haftenden Gesellschafter auf die Ausführungen bei der entgeltlichen Unternehmensnachfolge von Einzelunternehmen verwiesen werden, indem beide Unternehmensnachfolgen die gleichen Steuerfolgen zeitigen.44

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6.2 Kapitalunternehmen (Share Deal)
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Die Unternehmensnachfolge von Kapitalunternehmen erfolgt vielfach mittels Share Deal, wobei ihnen auch der Asset Deal offensteht. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf den Share Deal. Für den Asset Deal von Kapitalunternehmen kann auf die Ausführungen in Punkt 6.1 verwiesen werden, wobei entsprechend nicht die Einkommens-, sondern die Gewinnsteuer tangiert ist.

Im Verfahren der verzögerten Kaufpreisbe­stimmung mittels Earn-Out-Methode bei der entgeltlichen Unternehmensnachfolge eines Kapitalunternehmens ist wie bei den Personenunternehmen einerseits zwischen Preisanpassung nach oben durch Nachzahlung des Übernehmers oder nach unten durch Rückzahlung des Übergebers zu unterscheiden.45 Anderseits ist für die steuerliche Beurteilung relevant, ob die Beteiligung Privat- oder Geschäftsvermögen einer natürlichen Person oder Vermögen eines Kapitalunternehmens bildet.

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6.2.1 Nachzahlung des Übernehmers und steuerfreier oder steuerbarer Kapitalgewinn
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Die Nachzahlung des Übernehmers an den Übergeber ist Bestandteil der entgeltlichen Unternehmensnachfolge des Kapitalunternehmens und bildet folglich beim Übergeber Teil zur Ermittlung des gesamten Kapitalgewinns, welcher seinerseits beim Übergeber steuerfrei oder steuerbar sein kann.

Für die Bemessung des Kapitalgewinns kann auf die Ausführungen bei der entgeltlichen Unternehmensnachfolge von Einzelunternehmen verwiesen werden,46 wobei im Fall der entgeltlichen Unternehmensnachfolge von Kapitalunternehmen je nachdem, ob es sich bei der veräusserten Beteiligung um Privat- bzw. Geschäftsvermögen einer natürlichen Person oder Vermögen eines Kapitalunternehmens handelt, zu unterscheiden ist.

Zusammengefasst ermittelt sich der gesamte Kapitalgewinn im Fall, da die veräusserte Beteiligung Geschäftsvermögen einer natürlichen Person oder Vermögen eines Kapitalunternehmens bildet, aus der Differenz zwischen dem aus mindestens zwei Teilen, nämlich Basispreis und Nachzahlung, bestehenden Gesamtpreis und dem Einkommens- bzw. Gewinnsteuerwert der veräusserten Beteiligung, wobei deren Höhe im Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmensnachfolgevertrags massgeblich ist.47 Bildet die veräusserte Beteiligung indessen Privatvermögen einer natürlichen Person, entspricht der untere Eckwert für die Ermittlung des Kapitalgewinns den Anlagekosten, die sich aus dem Erwerbspreis bzw. -wert und allfälligen wertvermehrenden Aufwendungen zusammensetzen.

Die steuerliche Erfassung des so ermittelten gesamten Kapitalgewinns bzw. des aus der Nachzahlung resultierenden Kapitalgewinns erfolgt analog wie beim Bargeschäft, weshalb auf die detaillierten Ausführungen von Meier-Mazzucato verwiesen werden kann.48 Nachstehend wird nur kurz die steuerliche Konsequenz eines aus der Nachzahlung resultierender Kapitalgewinns für die Earn-Out-Methode geschildert.

Beim Bund und in den Kantonen ist ein Kapitalgewinn aus der Veräusserung beweglichen Privatvermögens steuerfrei.49 Der Übergeber, der die Beteiligungsrechte an seinem Kapitalunternehmen im Privatvermögen hält und diese mit Gewinn veräussert, erzielt folglich einen steuerfreien Kapitalgewinn.50 Vorbehalten bleiben die indirekte Teilliquidation und die Transponierung bei der Veräusserung der Beteiligung aus dem Privatvermögen des Übergebers, die bei Meier-Mazzucato separat untersucht und dargestellt werden.51, 52 Diese Regel umfasst auch einen aus der Nachzahlung resultierenden Kapitalgewinn im Rahmen eines Earn-Out. Ob die Nachzahlung je nach gewähltem Standard (siehe dazu Abbildung 1) einmalig oder in mehrere Tranchen aufgeteilt und zeitlich verteilt erfolgt, spielt dabei keine Rolle.

Dem entgegengesetzt ist ein Kapitalgewinn aus der Veräusserung beweglichen Geschäftsvermögens einer natürlichen Person bzw. beweglichen Vermögens eines Kapitalunternehmens beim Bund und in den Kantonen einkommens- bzw. gewinnsteuerpflichtig.53, 54 Der Übergeber, bei dem die Beteiligungsrechte an seinem Kapitalunternehmen Geschäftsvermögen darstellen und der diese mit Gewinn veräussert, erzielt folglich einen der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer unterliegenden Kapitalgewinn.55 Einer besonderen Betrachtung bedarf der Fall, da der Übergeber die Rechtsform eines Kapitalunternehmens hat und die aus dem Kapitalgewinn resultierende Gewinnsteuer, je nach Situation, ermässigt wird oder gar wegfallen kann.56 Diese Regel umfasst auch einen aus der Nachzahlung resultierenden Kapitalgewinn im Rahmen eines Earn-Out. Und ebenso spielt es keine Rolle, ob die Nachzahlung einmalig oder in mehrere Tranchen aufgeteilt und zeitlich verteilt erfolgt.

Der steuerfreie Kapitalgewinn bei der entgelt­lichen Unternehmensnachfolge eines Kapital­unternehmens basiert auf der Veräusserung einer Beteiligung aus dem Privatvermögens­bereich des Übergebers und ist die Differenz zwischen dem höheren Veräusserungserlös und den tieferen Anlagekosten.57 Der Veräusserungserlös umfasst den gesamten empfangenen Gegenwert für die veräusserte Beteiligung bzw. die in ihr verkörperten Wirtschaftsgüter, wobei es sich beim Gegenwert um alle Wert­zuflüsse beim Übergeber handelt, welche die adäquate Folge der Veräusserung der Beteiligung sind.58 Die Anlagekosten setzen sich zusammen aus dem Erwerbspreis bzw. -wert und allfälligen wertvermehrenden Aufwendungen.59

Der steuerbare Kapitalgewinn bei der entgeltlichen Unternehmensnachfolge eines Kapital­unternehmens basiert dagegen auf der Ver­äusserung einer Beteiligung aus dem Geschäftsvermögensbereich des Übergebers und ist die Differenz zwischen dem höheren Veräusserungserlös und dem tieferen Einkommens- bzw. Gewinnsteuerwert der Beteiligung.60 Der Veräusserungserlös ist mit jenem im Privatvermögensbereich identisch. Beim Einkommens- bzw. Gewinnsteuerwert handelt es sich um den steuerlichen Bilanz- bzw. Buchwert der Beteiligung beim Übergeber.61

Ein aus der Nachzahlung resultierender Kapitalgewinn, welcher dem Geschäftsvermögensbereich des Übergebers als natürlicher Person oder als Kapitalunternehmen zuzurechnen ist, gilt in dem Moment als realisiert, in dem der Unternehmensnachfolgevertrag, gestützt auf entsprechende Unternehmensbewertungen, dem Übergeber gegenüber dem Übernehmer einen definitiven, betraglich feststehenden Anspruch auf die Nachzahlung verschafft.62 Der gleiche Realisationszeitpunkt ergibt sich für den Fall, da die Beteiligung aus dem Privatver­mögensbereich einer natürlichen Person veräus­sert wird.63

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6.2.2 Rückzahlung des Übergebers und steuerlich abzugsfähiger ­­oder steuerlich nicht abzugsfähiger ­Kapitalverlust
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Die Rückzahlung des Übergebers an den Übernehmer ist im Rahmen der Earn-Out-Methode das Gegenteil der Nachzahlung des Übernehmers an den Übergeber, wobei sie ebenso Bestandteil der entgeltlichen Unternehmensnachfolge des Kapitalunternehmens ist und beim Übergeber folglich einen seinen gesamten aus der Unternehmensnachfolge resultierenden Kapitalgewinn mindernden Kapitalverlust bildet, welcher seinerseits beim Übergeber steuerlich abzugsfähig oder steuerlich nicht abzugsfähig ist.

Die Bemessung der Rückzahlung als Kapitalverlust erfolgt analog der Bemessung der Nachzahlung als Kapitalgewinn sowohl für den Geschäftsvermögensbereich einer natürlichen Person bzw. eines Kapitalunternehmens als auch für den Privatvermögensbereich einer natürlichen Person.64

Zusammengefasst ermittelt sich der gesamte Kapitalgewinn auch bei der Rückzahlung im Fall, da die veräusserte Beteiligung Geschäftsvermögen einer natürlichen Person oder Vermögen eines Kapitalunternehmens bildet, aus der Differenz zwischen dem aus mindestens zwei Teilen, nämlich Basispreis und Rückzahlung, bestehenden Gesamtpreis und dem Einkommens- bzw. Gewinnsteuerwert der veräus­serten Beteiligung, wobei deren Höhe im Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmensnachfolgevertrags massgeblich ist.65

Bildet die veräusserte Beteiligung indessen ­Privatvermögen einer natürlichen Person, entspricht der untere Eckwert für die Ermittlung des Kapitalgewinns den Anlagekosten, die sich aus dem Erwerbspreis bzw. -wert und allfälligen wertvermehrenden Aufwendungen zusammensetzen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass anders als bei der Nachzahlung die Rückzahlung des Übergebers den ursprünglichen Basispreis reduziert.

Die steuerliche Erfassung des so ermittelten gesamten Kapitalgewinns bzw. des aus der Nachzahlung resultierenden Kapitalverlusts erfolgt analog wie beim Bargeschäft, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.66

Ein aus der Nachzahlung resultierender Teil­kapitalverlust gilt sowohl für den Geschäfts- bzw. Privatvermögensbereich einer natürlichen Person als auch für den Vermögensbereich eines Kapitalunternehmens in dem Moment als realisiert, in dem der Unternehmensnachfolgevertrag dem Übernehmer gegenüber dem Übergeber einen definitiven, betraglich fest­stehenden Anspruch auf die Rückzahlung verschafft.67

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6.2.3 Entgelte für Arbeitsleistung des Übergebers während der Earn-Out-Periode
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Sowohl finanziell, und damit auch privatrechtlich bedingt, als auch unter steuerlichen Aspekten müssen die gesamten Entgelte für Arbeitsleistungen des Übergebers vom übertragenen Unternehmen während der Earn-Out-Periode grundsätzlich gleich bleiben. Diese Entgelte umfassen dabei nicht nur das eigentliche Salär, sondern namentlich jede Leistung des übertragenen Unternehmens an den Übergeber im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung, namentlich Bonifikationen, Spesen, Fringe Benefits und Sozialversicherungsbeiträge. Zulässige Erhöhungen bzw. Reduktionen sind z.B. die Anpassung der Arbeitsentgelte an die Teuerung, eine Pensumsveränderung und die Weiterführung bisheriger Bonifikations-, FringeBenefits- und Spesensysteme.

Eine übermässige Erhöhung dieser Arbeitsentgelte wäre dabei im Interesse des Übernehmers und umgekehrt eine übermässige Reduktion im Interesse des Übergebers. Die Steuer- und AHV-Behörden konzentrieren sich primär auf eine allfällige übermässige Reduktion dieser Arbeitsentgelte, wenn der Übergeber seine Beteiligung aus seinem Privatvermögen veräus­sert (hat), indem diese einerseits tendenziell den steuerfreien Kapitalgewinn erhöhen, das steuerbare Erwerbseinkommen reduzieren und damit auch das AHV-Substrat. In Abbildung 7 dazu ein Beispiel, gestützt auf das Fallbeispiel in Punkt 2. Danach beträgt das Earn-Out-Ergebnis beim fixen Standard gesamthaft 422 TCHF. Die gesamten Arbeitsentgelte des Übergebers werden nun pro Jahr um 100 TCHF reduziert. Das Jahr n ist jenes Jahr, in welchem die Beteiligung am Kapitalunternehmen über­tragen wird.

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Die Reduktion der Arbeitsentgelte des Über­gebers über die Earn-Out-Periode zeigt verschiedene Folgen:

  • Der Transaktionspreis erhöht sich um ­600TCHF.
  • Diese Preiserhöhung von 600 TCHF ist beim Übergeber steuerfreier Kapitalgewinn, wenn seine veräusserte Beteiligung Privatvermögen dargestellt hat.
  • Die Reduktion der Arbeitsentgelte führen beim Übergeber, vorausgesetzt es handelt sich um einkommenssteuerpflichtige Leistungen, zu tieferen Einkommenssteuern.
  • Die Reduktion der Arbeitsentgelte führt beim leistenden Kapitalunternehmen zu tieferen Sozialversicherungsbeiträgen.
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6.2.4 Earn-Out-Methode und indirekte Teilliquidation
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Die indirekte Teilliquidation gilt gleichermassen für die Earn-Out-Methode. Es kann deshalb auf die detaillierten Ausführungen zur indirekten Teilliquidation bei Meier-Mazzucato verwiesen werden.68

In Abbildung 8 wird lediglich anhand des in Punkt 2 aufgeführten Fallbeispiels aufgezeigt, wie eine Kontrolle des Earn-Out hinsichtlich der indirekten Teilliquidation aussehen könnte.

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7. Rechtliche Grundlagen und vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
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Bei der entgeltlichen Unternehmensnachfolge bei kleinen und mittleren Unternehmen geht es grundsätzlich darum, dass Übergeber und Übernehmer sich mittels eines Unternehmensnachfolgevertrags69 über den Gegenstand des Unternehmens oder bestimmter Teile davon und dessen finanziellen Wert als Preis dafür – zumindest methodisch70 – einigen sowie der Übergeber das Unternehmen oder bestimmte Teile davon bzw. die Beteiligungsrechte daran an den Übernehmer übergibt und dieser dem Übergeber dafür den Unternehmenspreis bezahlt.71 Betriebs- und finanzwirtschaftlich handelt es sich bei der entgeltlichen Unternehmensnachfolge um eine Desinvestition beim Übergeber und eine Investition beim Übernehmer.72, 73 Mit der Unternehmensnachfolge übergibt der Übergeber das Unternehmen oder bestimmte Teile davon führungs- und kapitalmässig an den Übernehmer.74

Art und Inhalt des Unternehmensnachfolgevertrags steht dabei grundsätzlich in Abhängigkeit zur Rechtsform des übertragenen Unternehmens bzw. der Beteiligungsrechte daran und den in diesem Zusammenhang und ggf. dar­über hinaus geregelten Vertragspunkten.75

Neben den bereits in Punkt 2, Ziff. 5 festgelegten aufgezeigten Vertragsinhalten seien hier einige weitere vertragliche Aspekte für die Earn-Out-Methode erörtert:

  • Bestimmung des Erfolgsindikators;
  • Berücksichtigung handelsrechtlicher oder betrieblich-objektiver Finanzdaten;
  • Stelle, welche die jährlichen Finanzdaten hinsichtlich des Earn-Out überprüft und die entsprechende Earn-Out-Berechnung vornimmt;
  • Zahlungstermine und Sicherheiten.
Title
8. Fazit
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2
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Die Earn-Out Methode ist eine interessante Vorgehensweise sowohl bei Bewertungs- als auch bei Finanzierungsschwierigkeiten in der Unternehmensnachfolge. Mit einem Earn-Out können divergente Kaufpreisvorstellungen zweier Parteien überwunden werden, und durch den Zahlungsaufschub entstehen wesentliche Finanzierungsvorteile für den Übernehmer. Darüber hinaus fördert die Earn-Out-Methode infolge beidseitiger Erfolgsbeteiligung eine möglichst gute Übergabe immaterieller Vermögenswerte wie Know-how, Betriebsorganisation, Humankapital oder Beziehungsnetzwerk. Manipulationsrisiken können durch eine gute Vertragsbasis und bedachte Wahl des Erfolgsindikators weitgehend abgebaut werden. Vielfach bleibt aufgrund der aufgeschobenen Kaufpreiszahlungen ein gewisses Zahlungsrisiko beim Übergeber. Wenn es sich aber lediglich um eine Korrekturzahlung handelt, ist das Risiko als begrenzt zu betrachten. Für die beiden Parteien entstehen bei einem Earn-Out sowohl beim Share als auch bei Asset Deal keine steuerlichen Nachteile.

Die Anwendung der Earn-Out-Methode weist je nach Fall eine erhöhte Komplexität auf und ist mit einem gewissen Mehraufwand verbunden, sodass das Aufwand- Nutzen-Verhältnis fallspezifisch zu beurteilen ist. Die Earn-Out-Methode zeigt demgegenüber gerade bei Bewertungs­differenzen und Finanzierungsschwierigkeiten erhebliche Vorteile und führt bei korrekter und fairer Anwendung zu einer Win-win-Situation für alle Beteiligten.

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  1. U.V. Labbé, Earn-Out-Ansatz als Option zur preislichen Gestaltung von Unternehmenstransaktionen, Finanz Betrieb [FB] 2/2004, S. 117, oder Weiser, Die Earnout-Methode zur Überwindung divergierender Werteinschätzungen im Rahmen von M & A-Transaktionen, M & A Review 12/2004, S. 512.
  2. Weiser, die Earn-Out-Methode zur Überwindung divergierender Werteinschätzungen im Rahmen von M & A Transaktionen, M & A Review 12/2004, S. 512 f. Eine andere Möglichkeit wäre der mehrstufige Unternehmensverkauf bzw. die sukzessive Unternehmensnachfolge, siehe dazu auch Meier-Mazzucato, Entgeltliche Unternehmensnachfolge von KMU mit Schwerpunkt steuerliche Aspekte, Bern 2009, S. 269.
  3. Aus Platzgründen und für eine bessere Übersicht werden lediglich die für das Fallbeispiel relevanten Daten aufgezeigt. Die Unternehmensbewertung ist nicht Thema dieses Beitrages; siehe dazu z.B. Meier-Mazzucato / Montandon, Aspekte der Unternehmensnachfolge und Unternehmensbewertung, 3-teilige Serie TREX 3, 4, 6/2013.
  4. Ricklin, Unternehmensbewertung und Earn-Out-Vereinbarungen bei KMU, BA ZHAW 2014, S. 45 ff.
  5. Labbé, Earn-Out-Ansatz als Option zur preislichen Gestaltung von Unternehmenstransaktionen, FB 2/2004, S. 120 f.
  6. Hilgard, Earn-Out-Klauseln beim Unternehmenskauf, BB 48/2010, S. 2915. Siehe zur Rückzahlung auch Punkt 6.1.3 und 6.2.2 mit Beispielen.
  7. Meuli, Earn-Out-Methode als Instrument der Preisgestaltung bei Unternehmensverkäufen, Zürich 1996, S. 65.
  8. Baums, Ergebnisabhängige Preisvereinbarungen in Unternehmenskaufverträgen («earn-outs»), DB 25/1993.
  9. Caps: Grenzen, welche eine maximale Earn-Out-Zahlung festlegen, um grosse Kaufpreisschwankungen auszugliedern. Siehe auch Ihlau / Gödecke, Earn-Out-Klauseln als Instrument für die erfolgreiche Umsetzung von Unternehmenstransaktionen, BB 12/2010, S. 688.
  10. U.V. Ihlau / Gödecke, Earn-Out-Klauseln als Instrument für die erfolgreiche Umsetzung von Unternehmenstransaktionen, BB 12/2010, S. 688.
  11. U.V. Halter et al., Erfolgreiche Unternehmensnachfolge – Studie mit KMU-Unternehmen zu emotionalen und finanziellen Aspekten, Credit-Suisse 2009, S. 19, oder Meier-Mazzucato, Entgeltliche Unternehmensnachfolge von KMU mit Schwerpunkt steuerliche Aspekte, Bern 2009, S. 279.
  12. Hilgard, Earn-Out-Klauseln beim Unternehmenskauf, BB 48/2010, S. 2913.
  13. Meuli, Earn-Out-Methode als Instrument der Preisgestaltung bei Unternehmensverkäufen, Zürich 1996, S. 81, oder Weiser, die Earn-Out-Methode zur Überwindung divergierender Werteinschätzungen im Rahmen von M & A-Transaktionen, M & A Review 12/2004, S. 516.
  14. Siehe auch Hilgard, Earn-Out-Klauseln beim Unternehmenskauf, BB 48/2010, S. 2913, oder Weiser, die Earn-Out-Methode zur Überwindung divergierender Werteinschätzungen im Rahmen von M & A-Trans­aktionen, M & A Review 12/2004, S. 516.
  15. Labbé, Earn-Out-Ansatz als Option zur preislichen Gestaltung von Unternehmenstransaktionen, FB 2/2004, S. 117, oder Hilgard, Earn-Out-Klauseln beim Unternehmenskauf, BB 48/2010, S. 2913.
  16. Z.B. Ewelet-Knauer / Knauer / Pex, Ausgestaltung und Einsatzbereiche von Earn-Outs in Unternehmenskaufverträgen, zfbf 63/2011, S. 383 – 394.
  17. Ricklin, Unternehmensbewertung und Earn-Out-Vereinbarungen bei KMU, BA ZHAW 2014, S. 55 ff.
  18. Ihlau / Gödecke, Earn-Out-Klauseln als Instrument für die erfolgreiche Umsetzung von Unternehmenstransaktionen, BB 12/2010, S. 688; Piehler, Kontraktgestaltung bei M & A-Transaktionen, Wiesbaden 2007, S. 206.
  19. Siehe auch Hilgard, Earn-Out-Klauseln beim Unternehmenskauf, BB 48/2010, S. 2914.
  20. Siehe auch Baums, Ergebnisabhängige Preisvereinbarungen in Unternehmenskaufverträgen («earn-outs»), DB 25/1993.
  21. Ihlau / Gödecke, Earn-Out-Klauseln als Instrument für die erfolgreiche Umsetzung von Unternehmenstransaktionen, BB 12/2010, S. 698.
  22. Weiser, Die Earnout-Methode zur Überwindung divergierender Werteinschätzungen im Rahmen von M & A-Transaktionen, M & A Review 12/2004, S. 516.
  23. Weiser, Die Earnout-Methode zur Überwindung divergierender Werteinschätzungen im Rahmen von M & A-Transaktionen, M & A Review 12/2004, S. 516, und Piehler, Kontraktgestaltung bei M & A-Transaktionen, Wiesbaden 2007, S. 212.
  24. Bruski, Kaufpreisbemessung und Kaufpreisanpassung im Unternehmenskaufvertrag, BB Beilage 17, 30/2005, S. 28.
  25. Piehler, Kontraktgestaltung bei M & A-Transaktionen, Wiesbaden 2007, S. 215.
  26. Piehler, Kontraktgestaltung bei M & A-Transaktionen, Wiesbaden 2007, S. 216.
  27. Meier-Mazzucato, Kapitel 3.2.3 f.
  28. Siehe zur Earn-Out-Methode im Detail Meier-Mazzucato, Kapitel 8.13.2. und Kapitel 15.1.1.
  29. Siehe im Detail Meier-Mazzucato, Kapitel 18.
  30. Siehe zur Ermittlung des Kapitalgewinns im Detail Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.1.1.
  31. Siehe zur Zuordnung der Nachzahlung als Teil zur Ermittlung des gesamten Kapitalgewinns aus selbständiger Erwerbstätigkeit Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.5.1.3.
  32. Siehe dazu Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.1.2.
  33. Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.5.1.1. Verteilung der Nachzahlung in den Einkommens- und den Grundstückgewinnsteuerbereich und in welchem Verhältnis, sowie Kapitel 18.3.5.1.2. Steuerbarer Grundstück­gewinn.
  34. Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.1.2. Zeitpunkt der Realisierung von Kapital- bzw. Grundstückgewinn.
  35. Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.5.1.3. Zeitpunkt der Realisierung von Kapitalgewinn und Grundstückgewinn.
  36. Siehe für den Fall der Rückzahlung Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.5.1.
  37. Siehe zum Realisationszeitpunkt des Teilkapital­gewinns Meier-Mazzucato, 18.3.5.1.3.
  38. Siehe dazu im Detail Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.1.3.
  39. Richner / Frei / Kaufmann, Kommentar DBG, Art. 25 N 8.
  40. Die sog. verzögerte Liquidation besagt gemäss Duss / Greter / von Ah, S. 20, dass bei Aufgabe der aktiven Geschäftstätigkeit die selbständige Erwerbstätigkeit des Unternehmers noch nicht endet, sondern erst mit Abschluss der Liquidation. Siehe auch Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.5.1.3 und FN 1597 m.w.H.
  41. Blumenstein / Locher, S. 254; Höhn / Waldburger, Steuerrecht I, § 14 N 17 f.; Locher, DBG I, Art. 25 N 5; Richner / Frei / Kaufmann, Kommentar DBG, Art. 25 N 3.
  42. Z.B. Art. 211 DBG, Art. 67 Abs. 1 StHG, § 38 Abs./1 StG AG, § 29 Abs. 1 StG ZH. Siehe hierzu im DetailMeier-Mazzucato, Kapitel 18.3.1.3.
  43. Im Detail Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.5.1.1.
  44. Meier-Mazzucato, Kapitel 18 und Unterkapitel.
  45. Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.5.
  46. Im Detail Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.5.1.
  47. Siehe dazu Meier-Mazzucato, Abbildung 68 Teil- und Gesamtkapitalgewinn bei der Earn-Out-Methode mit Nachzahlung bei der Unternehmensnachfolge von ­Einzelunternehmen.
  48. Im Detail Meier-Mazzucato, Kapitel 20.4.1.2 und Kapitel 20.4.1.3 mit Unterkapiteln.
  49. Z.B. Art. 16 Abs. 3 DBG, Art. 7 Abs. 4 Bst. b StHG, § 33 lit. i StG AG, § 16 Abs. 3 StG ZH.
  50. Höhn / Waldburger, Steuerrecht I, § 14 N 22; Locher, DBG I, Art. 16 N 70 ff.; Klöti-Weber / Siegrist / Weber, Kommentar AG, Heuscher Dieter, § 33 N 16 f.; Richner / Frei / Kaufmann, Kommentar DBG, Art. 16 N 149 ff.; Richner / Frei / Kaufmann / Meuter, Kommentar StG ZH, § 16 N 115 ff. BGE 122 II 446 (Wertschriftenhandel).
  51. Im Detail Meier-Mazzucato, Kapitel 20.4.9 mit Unterkapiteln und 20.4.10.
  52. Vorbehalten ist u.a. auch der Mantelhandel, welcher in dieser Arbeit nicht weiter behandelt wird, da es sich dabei um die Veräusserung der Beteiligung an einer faktisch liquidierten Gesellschaft und nicht um ein Unternehmen bzw. einen Betrieb handelt. Siehe u.v. Locher, DBG I, Art. 20 N 89 m.w.H.
  53. Für den Geschäftsvermögensbereich einer natürlichen Person z.B. Art. 18 Abs. 2 DBG, Art. 8 Abs. 1 StHG, § 27 Abs. 2 StG AG, § 18 Abs. 2 StG ZH.
  54. Für Vermögen eines Kapitalunternehmens z.B. Art. 58 Abs. 1 Bst. a und c DBG, Art. 24 Abs. 1 StHG, § 68 Abs. 1 lit. a und c StG AG, § 64 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 StG ZH.
  55. Für den Geschäftsvermögensbereich einer natürlichen Person: Höhn / Waldburger, Steuerrecht I, § 14 N 55 ff.; Klöti-Weber / Siegrist / Weber, Kommentar AG, Altorfer Jürg / von Ah Julia, § 27 N 72 ff.; Locher, DBG I, Art. 18 N 77 ff. und 81 ff.; Richner / Frei / Kaufmann, Kommentar DBG, Art. 18 N 54 ff.; Richner / Frei / Kaufmann / Meuter, Kommentar StG ZH, § 18 N 59 ff.
  56. Siehe zum Ganzen Meier-Mazzucato, Kapitel 20.4.1.3.
  57. Locher, DBG I, Art. 16 N 71; Richner / Frei / Kaufmann, Kommentar DBG, Art. 16 N 157. Siehe ferner im Detail Meier-Mazzucato, Kapitel 10.1.
  58. RB 1987 Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11.
  59. Wertvermehrende Aufwendungen bei Beteiligungen sind z.B. Zuschüsse.
  60. Im Detail Meier-Mazzucato, Kapitel 10.1.
  61. Höhn / Waldburger, Steuerrecht I, § 18 N 42; Klöti-Weber / Siegrist / Weber, Kommentar AG, Sramek Barbara, § 48 N 3 f.
  62. Siehe analog Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.5.1.3 bei der entgeltlichen Unternehmensnachfolge von Einzelunternehmen.
  63. Meier-Mazzucato, Kapitel 20.4.1.5 vorne.
  64. Meier-Mazzucato, Kapitel 20.4.5.1 vorne.
  65. Siehe dazu Meier-Mazzucato, Abbildung 68 Teil- und Gesamtkapitalgewinn bei der Earn-Out-Methode mit Rückzahlung bei der Unternehmensnachfolge von Einzelunternehmen.
  66. Siehe im Detail Meier-Mazzucato, Kapitel 20.4.1.2 und fortfolgende Kapitel sowie Kapitel 20.4.1.4.
  67. Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.5.2.
  68. Meier-Mazzucato, Kapitel 20.4.9.2 mit Unterkapiteln.
  69. Siehe zum Begriff Unternehmensnachfolgevertrag Meier-Mazzucato, Kapitel 3.2.1. Vertragliche Erfassung der entgeltlichen Unternehmensnachfolge.
  70. Zu denken ist hier z.B. an die Earn-out-Methode, bei der die methodische Bestimmung des Unternehmenswerts bzw. -preises im Zeitpunkt der Veräusserung des Unternehmens vom Übergeber an den Übernehmer feststeht, der definitive Unternehmenswert bzw. -preis hingegen erst einige Jahre nach der Veräusserung ermittelt wird. Siehe zum Ganzen Helbling, Unternehmensbewertung, S. 182 ff.; Volkart, Unternehmens­bewertung, S. 35.
  71. Angelehnt an Art. 184 OR, woraus deutlich wird, dass es bei der entgeltlichen Unternehmensnachfolge im Kern um ein Kaufgeschäft geht.
  72. Boemle / Stolz, S. 35, die im Zusammenhang mit der Desinvestition feststellen, dass die freigesetzten Mittel entweder für neue Investitionen oder zur Rückzahlung an die Kapitalgeber zur Verfügung stehen.
  73. Bergamin, S. 20, der diesen Vorgang aus der Sicht des Verkäufers betrachtet.
  74. Bergamin, S. 19 f.; Wiedmann, S. 53.
  75. Siehe hierzu ausführlich Meier-Mazzucato, Kapitel 3.2 mit Unterkapiteln und m.w.H.
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