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Der Bundesrat hat die vom Parlament verabschiedete Revision des AHV-Gesetzes und die entsprechenden Verordnungsänderungen auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.

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Von besonderer Bedeutung sind folgende Massnahmen:

  • Versicherte, die in der Schweiz arbeiten, aber nicht für einen in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber tätig sind, konnten bisher ihre Beiträge wie Selbständigerwerbende bezahlen. Neu gelten für sie die gleichen Beitragssätze wie für die anderen Arbeitnehmenden.
  • Der Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige wird neu auf das 50-fache des Mindestbeitrags limitiert, was zurzeit 19 350 Franken ergibt. Den Höchstbeitrag bezahlen müssen Personen, deren Vermögen bei 8,3 Mio. Franken oder darüber liegt.
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(Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern, 19.10.11, www.bsv.admin.ch)

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