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Die Festsetzung des Lohns unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit. In der Regel muss der Arbeitgeber den gesamten vereinbarten Lohn zahlen, der dem Bruttolohn entspricht. Der ­Arbeitgeber darf den Lohn des Arbeitnehmers nicht einseitig herabsetzen, ohne dass dieser damit einverstanden ist oder eine Vertragsklausel dies erlaubt. Eine einseitige Herabsetzung stellt eine teilweise Nichterfüllung der Lohn­zahlungspflicht dar.

Art. 322 OR

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(BGer., 25.02.10 {4A_608/2009}, ARV 2010, S. 94)

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