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Die Festsetzung des Lohns unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit. In der Regel muss der Arbeitgeber den gesamten vereinbarten Lohn zahlen, der dem Bruttolohn entspricht. Der Arbeitgeber darf den Lohn des Arbeitnehmers nicht einseitig herabsetzen, ohne dass dieser damit einverstanden ist oder eine Vertragsklausel dies erlaubt. Eine einseitige Herabsetzung stellt eine teilweise Nichterfüllung der Lohnzahlungspflicht dar.
Art. 322 OR
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(BGer., 25.02.10 {4A_608/2009}, ARV 2010, S. 94)
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