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Due Diligence ist eine möglichst umfassende Prüfung eines Unternehmens, die vor allem bei einer Unternehmensübernahme, einer Fusion oder einer Investition vorgesehen ist. Wenn keine fundamentale Änderung in der Firma vorgesehen ist, dient die Due Diligence dazu, Fehler im Betrieb zu finden und Verbesserungen vorzunehmen.

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Gemäss Definition des Gabler Wirtschaftslexikons versteht man unter Due Diligence eine sorgfältige Prüfung und Analyse eines Unternehmens, insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Verhältnisse.

Die Due Diligence wird normalerweise von externen Fachleuten, häufig mit Unterstützung von Treuhändern, durchgeführt. Diese werden gern von potenziellen Unternehmenskäufern engagiert. Im Rahmen dieser Prüfung werden verschiedene Informationsquellen genutzt, wie Unternehmensunterlagen, Medien, Gespräche mit Mitarbeitenden, Kunden oder sonstige Stakeholder.

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1. Finanzanalyse
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Kernstück einer Due Diligence ist immer eine genaue Analyse der finanziellen Verhältnisse. Man prüft unter anderem die Bilanzen der letzten Jahre, den Immobilienbesitz und den Maschinenpark, Versicherungsverträge usw. Dabei sind kurz-, mittel- und langfristige Verbindlichkeiten, Schulden bzw. Schuldner und Guthaben zu berücksichtigen und natürlich die Bankkonten der Gesellschaft.

Bei der wirtschaftlichen Analyse kann man die Frage stellen, ob die Unternehmensform überhaupt noch geeignet für die aktuellen Verhältnisse ist oder ob eine Umwandlung zweckmässig wäre, z.B. von einer Personengesellschaft in die Aktiengesellschaft. In der Schweiz ist dabei auch das Fusionsgesetz zu berücksichtigen. Auf jeden Fall muss man Statuten, Kapitaleigentum, Unternehmensverträge, allenfalls Aktionärbindungsverträge usw. studieren. Bei Niederlassungen muss man das Recht der betreffenden Länder berücksichtigen.

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2. Finanzielle Entscheidungen
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Nicht nur Übernahmeinteressenten müssen finanzielle Entscheidungen der letzten Jahre überprüfen. Die Geschäftsleitung sollte regelmässig eine Analyse vornehmen. Finanzdelikte oder illegale Geschäfte sowie Betriebsspionage kommen auch bei KMU immer wieder vor. Es benötigt manchmal einen Anstoss von aussen, dass man das überhaupt realisiert.

Sehr wichtig ist die Frage: Wurden die Steuern immer korrekt bezahlt? Wenn eine Steuerhinterziehung in der Öffentlichkeit behandelt wird, hat das auch für die daran unbeteiligte Übernahmefirma unangenehme Folgen. Das gilt auch sonst für laufende oder drohende Gerichtsverfahren.

Zum Vermögen gehört auch geistiges Eigentum wie Erfindungen, Entwicklungen, Patente und sonstige Schutzrechte. Dabei können auch Rechte und Patente Dritter tangiert oder verletzt sein, was Korrekturen erfordert.

Und nicht zuletzt sind qualifizierte Mitarbeitende ein Kapital. Dabei ist zum Beispiel die Altersstruktur zu beachten, z.B. ob Pensionierungen zu erwarten sind. Wichtig ist auch, wie Konflikte zwischen Unternehmensleitung und Angestellten bzw. Gewerkschaften gelöst werden. Vor allem bei Fusionen ist darauf zu achten, dass die Kultur der betreffenden Firmen zusammenpasst.

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3. Marktanalyse
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Der Kundenstamm ist die Basis für das laufende Geschäft. Die Kundenbeziehungen sind im Ertragswert enthalten. Man kann sie nicht nochmals gesondert berechnen. Die Gefahr besteht, dass Kunden den Anbieter wechseln und die Konkurrenten dies ausnützen, wenn der Unternehmensverkauf zu früh bekannt wird. Wettbewerbsfähigkeit bedeutet, dass das Unternehmen in der Lage ist, das Angebot den Forderungen der Kunden und Verbraucher sowie den Veränderungen des Kundenstamms anzupassen.

Bei der Marktanalyse werden die Marketingstrategie und die Konkurrenz beurteilt. Dabei stellt sich die Frage nach den Faktoren, mit denen sich ein Unternehmen von der Konkurrenz unterscheidet (USP), und die Vorteile, die es den Kunden anbietet. Kann man neue Kunden akquirieren und, wenn ja, wie viele sind für das Unternehmen zu verkraften? Wenn die Firma die Produkte auch im Ausland anbietet, z.B. im Internet, muss das Angebot auch dem dortigen Recht entsprechen.

Lieferanten müssen nicht nur zuverlässig und wenn möglich preisgünstig sein. Im Interesse des guten Rufes der Firma ist auch zu überprüfen, ob sie legal arbeiten und ethische Anforderungen berücksichtigen. Es ist vorteilhaft, wenn die Rückverfolgbarkeit der Produkte auch für die Kunden möglich ist. Die Endverbraucher sollten wissen, wo ein Produkt hergestellt wurde und unter welchen sozialen und ökologischen Bedingungen. Das fördert auch die positive Berichterstattung in den Medien.

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4. Immobilien und Sachwerte: Ist-Zustand und Investitionsbedarf
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Bei Immobilien und Sachwerten muss man zunächst mal den Ist-Zustand, die Sicherheit und die verbleibende Lebensdauer überprüfen. In der Erfolgsrechnung sind häufig tiefe Kosten verbucht, wenn die Hypotheken stark abgeschrieben sind und kein unmittelbarer Erneuerungsbedarf notwendig ist. Auch der Lagerbestand der Waren muss begutachtet werden. Dabei stellt sich die Frage, ob die Waren auf dem aktuellen Stand sind und zu welchen Preisen man sie verkaufen kann. Auch steuerliche Aspekte sind zu überprüfen, z.B. Liegenschaftsabgaben, Handänderungssteuern, Mehrwertsteuer usw.

Auf dieser Grundlage kann man die Frage beantworten, welche Renovationen oder Neuanschaffungen in Zukunft notwendig sind und wie viel man dafür investieren muss. Wie erwähnt verschieben die Unternehmer manchmal Investitionen bis zum Verkauf. Das Sicherheitsmanagement muss aber immer auf dem neusten technischen Stand gehalten werden. Dazu gehören auch die personellen Sicherheitsmassnahmen, wie das Training der in Krisenfällen notwendigen Massnahmen.

Eine wichtige Voraussetzung für die Zusammenarbeit ist, dass ein Unternehmen in technischen Bereichen die gesetzlichen Vorschriften befolgt. Verstösse gegen den Rechtsrahmen können zum Entzug von Genehmigungen zum Betrieb führen. Um das zu beurteilen, benötigt man Fachleute, die auch die Gesetze und Vorschriften über Technik gut kennen. Zertifikate wie ISO oder EMAS können die Beurteilung erleichtern.

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5. Umweltmanagement: Verschärfte Haftung
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Umweltmanagement kann ausser den direkten Investitionen für das Umweltmanagement noch weitere Ausgaben zur Folge haben. Dazu zählen unter anderem Steuern und Gebühren für Bewilligungen oder für den Verbrauch von nicht erneuerbaren Gütern.

Wichtig: Hohe Kosten können sich ergeben, wenn der Boden mit Altlasten verseucht ist und eine Sanierung notwendig wird. Bei den Kantonen stehen Altlastenkataster zur Verfügung, im Ausland ist allenfalls eine Bodenuntersuchung nötig.

Das Umweltmanagement und die Sicherheitsmassnahmen müssen für die Anpassung an verschärfte Vorschriften oder Rechtssprechung Spielraum lassen. Hat das Unternehmen Niederlassungen im Ausland, können für die Beurteilung von Umwelt- und sonstigen technischen Schäden im Ausland verschiedene Rechtsordnungen von Bedeutung sein, z.B. das Recht am Sitz einer Partei oder am Handlungs-, Erfolgs- oder Schadensort. Am besten lässt man sich von Fachpersonen beraten, die die betreffenden Rechtsordnungen gut kennen. Ausserdem muss man sich Dokumente verschaffen, die im Schadenfall das Engagement für die Sicherheit und den Umweltschutz beweisen. Die Bedingungen für das Umweltmanagement legt man von Anfang an schriftlich fest, beispielsweise als Anhang zum Investitions- oder Fusionsvertrag. Versicherungen gegen technische und Umweltrisiken sind grundsätzlich zu empfehlen.

In der EU muss man sich auch über die Nachbarunternehmen informieren, vor allem, ob diese allenfalls mit den gleichen Substanzen arbeiten wie das eigene Unternehmen. Der Europäische Gerichtshof hat die Vermutungshaftung eingeführt: Wenn ein Unternehmen in Europa das Pech hat, sich in der Nähe eines anderen Betriebs zu befinden, von dem aus die Umwelt verschmutzt wird und dazu noch mit gleichen (Schad-)Stoffen arbeitet, kann es auf blosse Vermutung hin für den Umweltschaden haftbar gemacht werden – und zwar auch dann, wenn es an der Verschmutzung völlig unbeteiligt war (Urteil Az: C-378/08 vom 4. März 2010).

Dieses Urteil widerspricht zwar den rechtsstaatlichen Grundsätzen, aber weitere solche Urteile sind denkbar. Als Steigerung der Vermutungshaftung droht die Wahrscheinlichkeitshaftung, die nicht mehr nur auf einen begrenzten Kreis von Unternehmen anzuwenden ist. Dabei sollen Unternehmen abgestuft auf die Wahrscheinlichkeit einer kausalen Verbindung zwischen Schadstoffemission und Umweltschaden haftbar gemacht werden.

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6. Umgang mit Daten und Industriespionage
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Der Umgang mit Internet und Datenschutz wird auf Due-Diligence-Beraterseiten kaum erwähnt. Bei einer Unternehmensübernahme ist es aber besonders wichtig, den Umgang mit Daten im Unternehmen zu überprüfen. Erstens müssen die Datenschutzbestimmungen gegenüber den Kunden und anderen Personen eingehalten werden, und zweitens ist der Schutz vor Betriebsspionage unerlässlich. Eine wichtige Frage ist in diesem Zusammenhang, ob die Angestellten Geräte der Firma oder ihre eigenen für Geschäftszwecke benützen.

Dass Smart-Phone-Apps vor allem den Sinn haben, die Nutzer auszuspionieren, ist schon lange bekannt. Besonders schlimm kann das aber wirken, wenn auf demselben Smart Phone geheime Firmendaten gespeichert sind. Industriespione schleichen sich oft als falsche Freunde bei den Angestellten ein. So kann es fatal werden, wenn ein privates Gerät in falsche Hände kommt. Auch mögliche Hackerangriffe sind einzukalkulieren, deswegen müssen Geschäftsdaten besonders effizient geschützt werden.

Auch die Angestellten des Unternehmens, das eine Due Diligence vornimmt, haben sorgfältig mit den Daten der überprüften Firma umzugehen und dabei natürlich die Gesetze einzuhalten. Am besten schliesst man vor der Untersuchung einen strengen Geheimhaltungsvertrag mit Konventionalstrafe ab.

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7. Erbschaften: Kapitalentzug möglichst reduzieren
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Bei Unternehmensübernahmen besteht häufig das Problem, dass die Erben beim Tod des Unternehmensinhabers die Auszahlung des Pflichtteils verlangen können. Sofern der Unternehmer nicht ausreichend Privatvermögen hinterlässt, müssen die Pflichtteile dem Unternehmen entzogen werden, was zu ernsthaften Problemen führen kann.

Nun ist ein neues Erbrecht geplant, die Vernehmlassung ist abgeschlossen, es ist gut möglich, dass die Vorlage noch geändert wird. Unter anderem im Hinblick auf Unternehmensnachfolgen plant man nach Vorentwurf, die Pflichtteile zu reduzieren. Die Meistbegünstigungsregelung für Ehepaare (Art. 473 ZGB) bleibt bestehen, dafür gelten aber die neuen Pflichtteile. Erbverträge kann man heute so gestalten, dass man auf Wunsch eines Beteiligten nach dem Inkrafttreten des neuen Erbrechts eine Änderung vornehmen kann. Will man die Verhältnisse nach dem alten Erbrecht regeln, sollte ausdrücklich im Vertrag festgehalten sein, dass eine Anpassung an das neue Erbrecht nicht vorgesehen ist. Anderenfalls riskiert man, dass jemand den Vertrag nach Inkrafttreten des neuen Rechts anzufechten versucht.

Nach dem neuen Art. 476 ZGB des Vorentwurfs werden Lebensversicherungsansprüche von Dritten, die mit dem Tod des Erblassers entstehen, zum Vermögen hinzugerechnet. Leistungen, die den Erben und den übrigen Begünstigten aus der beruflichen Vorsorge des Erblassers zukommen, gelten nicht als Erbschaft. Nach Vorentwurf will man auch die Ersparnisse der Säule 3a nicht zur Erbschaft hinzurechnen, aber das ist in der Vernehmlassung umstritten.

Nach dem neuen Art. 541a ZGB kann der Erblasser den Personen, die in Ausübung ihrer beruflichen Funktion in einem Vertrauensverhältnis zum Erblasser stehen, sowie ihren Angehörigen insgesamt höchstens ein Viertel der Erbschaft zuwenden.

Die Erbteilung muss einstimmig von den Erben beschlossen werden. Deswegen sollten Vermögenswerte, mit denen ein Unternehmen betrieben wird, auf keinen Fall in die Erbengemeinschaft fallen, sonst kann ein Erbe diese blockieren. Erbschleicher wenden diese Taktik an, um einen möglichst hohen Anteil des Erbes zu erpressen, was manchmal für die Erben immer noch günstiger ist als ein Prozess. Leider berücksichtigt der Vorentwurf für das Erbrecht die Erbschleicherei kaum, es ist zu hoffen, dass man das noch ändert.

Was privat unangenehm ist, kann für ein Unternehmen ruinös sein. Die Banken verweigern in der Praxis den Erben die Verfügung über das Vermögen des Erblassers, auch wenn diese ihre Berechtigung nachweisen können. Es ist auch schwierig, im Hinblick auf eine noch nicht verteilte Erbschaft eine Hypothek oder einen Kredit zu bekommen.

Unternehmer können unangenehme Konsequenzen eines Erbteilungsstreits mit einem Testament oder Erbvertrag regeln, z.B. indem sie Erben auf den Pflichtteil setzen oder verfügen, dass die unbeteiligten Erben das Kapital im Geschäft belassen und einen Gewinnanteil erhalten. Der Erbvertrag hat in Bezug auf die finanzielle Sicherheit des Unternehmens den Vorteil, dass er nur mit Zustimmung aller Beteiligten geändert werden kann (ZGB Art. 513).

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Wichtige Punkte bei der Due Diligence
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  • Finanzanalyse: Dabei untersucht man die Bilanzen der letzten Jahre, Versicherungsverträge, kurz-, mittel- und langfristige Verbindlichkeiten, Schulden bzw. Schuldner und Guthaben sowie Bankkonten.
  • Investitionen: Beim Kauf ist zu berücksichtigen, dass viele Verkäufer dringend notwendige Investitionen im Hinblick auf die Transaktion verschieben. Der neue Eigentümer muss also zunächst Renovationen und Erneuerungen vornehmen und Kapital investieren.
  • Immobilien: Dabei sind der Zustand und der Renovationsbedarf, die Bewertung, Hypotheken sowie anfallende Steuern zu überprüfen.
  • Warenvorräte: Diese lassen sich nicht immer zum vorhergesehenen Wert absetzen, weil die Waren nicht mehr aktuell sind und man sie zu Ausverkaufspreisen anbieten muss.
  • Versicherungen: Zu überprüfen ist, ob das Unternehmen gegen Risiken und Haftungen ausreichend versichert ist. Am besten macht man das mithilfe von Versicherungsfachleuten.
  • Öffentliche Förderungsmöglichkeiten: Nicht immer werden diese ausgeschöpft, deswegen sollten sich die Investoren über solche Möglichkeiten informieren.
  • Erfüllung gesetzlicher Vorgaben: Sofern ein Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben nur knapp erfüllt, können bei Verschärfung der Vorschriften neue Investitionen notwendig werden. Heute gehört es, wenigstens in der Schweiz und in Deutschland, schon zum Standard, dass man gesetzliche Vorschriften wenn möglich übererfüllt.
  • Umweltmanagement: Dabei sind nicht nur die Umweltmassnahmen im Betrieb, sondern auch Haftungsfragen zu prüfen.
  • Datenschutz: Dabei überprüft man, ob der Umgang mit Daten im Unternehmen den Datenschutzbestimmungen entspricht und ob Schutzmassnahmen gegen Betriebsspionage vorgenommen werden.
  • Erbschaften: Der Erblasser muss dafür sorgen, dass dem Unternehmen durch die Erbteilung möglichst wenig Kapital entzogen wird. Will er gegenüber allen Erben gerecht sein, ist Nutzniessung am Unternehmen eine Lösung. Vermögenswerte, mit denen ein Unternehmen betrieben wird, sollten nicht in die Erbengemeinschaft fallen, damit kein Erbe diese blockieren kann.
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Informationen
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Nützliche Kurse bei TREUHAND|SUISSE: www.treuhandsuisse-zh.ch

  • Erbrechtliche Berücksichtigungen von Immobilien im Nachlass, 15.11.2016
  • Finanziell fit in die Pension, 30.3.2017
  • Aktionärsbindungsvertrag: Einsatz und Ausgestaltung, 24.5.2017
  • Der Verwaltungsrat: Best practice für VR-Mitglieder und Treuhänder, 15.6.2017
  • Die Haftung und Strafbarkeit eines Treuhänders im Steuerrecht, 15.6.2017

Eine Checkliste kann man sich auf folgender Website gratis herunterladen: www.due-diligence-checkliste.de

www.wirtschaftslexikon.gabler.de

EuGH-Urteil: www.dejure.org

Wahrscheinlichkeitshaftung

  • www.link.springer.com
  • www.link.springer.com

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Datenschutz

  • Datenschutzbeauftragter: www.edoeb.admin.ch
  • «Sie kennen dich! Sie haben dich! Sie steuern dich! Die wahre Macht der Datensammler», Markus Morgenroth, Droemer Knaur, 2014, www.droemer-knaur.de
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