An die im Kanton Schaffhausen wohnhaften Steuerpflichtigen wurde der Gewinn aus der Liquidation einer Immobilien-Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Genf ausbezahlt. Strittig ist, welche Art von Einkommen dieser Liquidationsgewinn darstellt und welchem Steuerdomizil dieser zuzuweisen ist. Das Bundesgericht qualifizierte die Beteiligung als Privatvermögen und bestätigt, dass das bewegliche Privatvermögen und dessen Ertrag am Hauptsteuerdomizil des Eigentümers besteuert werden; dies gelte auch für Beteiligungsrechte an Immobilien- oder Mieteraktiengesellschaften. Eine Steuerermässigung gestützt auf Art. 207 DBG kommt vorliegend nicht in Betracht.
Art. 146 und Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 73 Abs. 1 StHG; Art. 22 Abs 1 lit. d StG SH; Art. 127 Abs. 3 BV
(BGer., 27.03.14 {2C_441/2013 / 2C_442/2013}, StE 2014, A 24.33 Nr. 2)