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Hinsichtlich der Frage, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht, sind gemäss vom Bundesgericht anerkannter Praxis deklariertes AHV-Einkommen und branchenübliches Gehalt einerseits und Dividendenzahlung und effektiver wirtschaftlicher Aktienwert anderseits zueinander in Beziehung zu setzen, um zu bestimmen, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als beitragsrechtlich massgebendes Einkommen aufzurechnen ist. Vorinstanz und Ausgleichskasse haben vorliegend nicht unbesehen auf einen statistisch festgesetzten, schematischen Wert abgestellt. Vielmehr wurde der Ansatz zwar auf der Basis des Lohnrechners «Salarium» ermittelt. Diesem zugrunde lagen indessen auf das Profil des Beschwerdeführers 2 zugeschnittene Eckdaten. Zusätzlich plausibilisierte die Verwaltung das sich daraus ergebende Resultat durch Vergleich mit marktkonformen Erfahrungswerten. Die Annahme eines branchenüblichen, der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers 2 in Wahrheit entsprechenden Jahresgehalts von 180 000 Franken ist folglich nicht zu beanstanden.

Art. 20 Abs. 1bis DBG; Art. 4 und Art. 5 AHVG; Art. 7 lit. h und Art. 23 AHVV; Art. 22 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 3 StG OW

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(BGer., 3.12.15 {9C_327/2015}, StR 2016, S. 169)

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