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Im Sanktionensystem von Art. 340b OR sieht das Gesetz neben Schadenersatz und Konventionalstrafe die Realexekution als schärfste Sanktion bei Konkurrenzverbotsübertretungen vor. Mit diesem Instrument kann der Arbeitgeber seinen ehemaligen Mitarbeiter gerichtlich und unter Androhung von Zwangsvollstreckung zwingen, die konkurrenzierende Tätigkeit einzustellen. Ein Blick in die einschlägigen Entscheidsammlungen zeigt, dass es dem Thema an Aktualität nicht mangelt und das verbreitete Vorurteil, Konkurrenzverbote liessen sich ohnehin nicht durchsetzen, nicht zutrifft. Nachfolgend werden zunächst die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Realexekution anhand der Lehre und der neueren Rechtsprechung dargestellt. Daran anschliessend werden ausgewählte prozessuale Fragen behandelt.

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