<p class="Fachbeitrag_-FB-_Lead_de--FB- _idGenParaOverride-1">Im Rahmen der eingeschränkten Revision gibt der Abschlussprüfer seine Beurteilung in Form eines schriftlichen Berichts ab. Dabei äussert er sich in einer negativ formulierten Prüfungsaussage zur Jahresrechnung sowie – sofern vorhanden – zum Zwischenabschluss gemäss <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_960_f">Art.&nb…; und im gegebenen Fall zum Antrag des Verwaltungsrats über die Verwendung des Bilanzgewinns. Die gesetzlichen Vorgaben zur Berichterstattung sind in <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_729_b">Art.&nb…; nur knapp und allgemein gehalten. Dies gab in der Praxis Raum für Auslegungsfragen, welche in erster Linie durch den Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision (SER) beantwortet werden. Angesichts der erheblichen Bedeutung des Wortlauts der Berichterstattung – insbesondere bei Abweichungen vom sogenannten Normalwortlaut – ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit Inhalt und Form der Berichterstattung sinnvoll. Im Zentrum steht dabei die Prüfungsaussage, das sogenannte Prüftestat. Der folgende Beitrag geht auf die zentralen inhaltlichen Anforderungen ein und beleuchtet, in welchen Fällen Abweichungen vom Normalwortlaut erforderlich oder empfehlenswert sind.</p>
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