Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt der Wettbewerbskommission WEKO im Grundsatz, Daten eines rechtskräftig abgeschlossenen Kartellverfahrens auf dem Weg der Amtshilfe an ein Gemeinwesen bekanntzugeben. Das Gericht beurteilte diese Frage zum ersten Mal. Inhaltlich ging es um Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.
Die WEKO stellte in rund 25 Fällen im Strassen- und Tiefbau Wettbewerbsabreden fest, die grösstenteils zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs geführt hatten. Die Abreden betrafen öffentliche und private Vergabeverfahren im Kanton Zürich, bei denen sich die Bauunternehmen über ihre Offertpreise absprachen und festlegten, wer den Zuschlag erhalten soll. Ein Bauunternehmen zeigte sich selbst an (Selbstanzeiger). Die Sanktionsverfügung erwuchs in Rechtskraft und wurde in anonymisierter Form von der WEKO publiziert. In der Folge ersuchten der Kanton Zürich und die Gemeinde Meilen um Einsicht in die massgebenden Akten. Sie begründeten ihr Gesuch unter anderem mit der Prüfung vergaberechtlicher Sanktionen sowie mit ihrer Pflicht zum haushälterischen Umgang mit öffentlichen Mitteln samt Beurteilung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Die WEKO gewährte den Gesuchstellern in eingeschränkter Form Einsicht in die sie betreffenden Akten. Gegen diesen Entscheid erhoben drei Bauunternehmen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte sich die Frage, ob den gesuchstellenden Gemeinwesen Zugang zu Verfahrensakten eines abgeschlossenen Kartellverfahrens gewährt werden kann, dessen verfahrensabschliessende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Gestützt auf die allgemeine Amtshilfebestimmung des Datenschutzgesetzes und auf die Auslegung der einschlägigen Geheimhaltungsvorschriften des Kartellgesetzes gelangt das Gericht zum Schluss, dass den beiden Gesuchstellern grundsätzlich Einsicht in die Sanktionsverfügung sowie allfällige weitere Beweismittel zu geben ist. Vorausgesetzt ist dabei, dass diese Ausschreibungen betreffen, in denen es zu kartellrechtswidrigen Absprachen gekommen ist, und dass die betreffenden Gemeinwesen die zuständigen Vergabestellen gewesen sind. Auch dürfen keine vom Selbstanzeiger offenbarten oder diese betreffenden Daten bekanntgegeben werden und es müssen sämtliche Angaben von Drittunternehmen unkenntlich gemacht werden. Zudem verbindet das Bundesverwaltungsgericht die Bekanntgabe der Daten mit der Auflage, dass diese einzig zu den im Gesuch genannten Zwecken verwendet werden, und untersagt die Weitergabe an Dritte zu anderen Zwecken.
Art. 19 DSG; Art. 49a und Art. 25 KG
(BVGer., 23.08.16 {A-6315/2014, A-6320/2014, A-6334/2014}, Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichts, 31.07.16, www.bger.ch)