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Aus schweizerischer Sicht handelt es sich bei der Rente aus der Deutschen Rentenversicherung um eine Mischung aus einer Rente aus erster und zweiter Säule. Dementsprechend können Beiträge an die Deutsche Rentenver­sicherung nicht der freiwilligen Selbstvorsorge zugeordnet werden; sie sind vielmehr bei der Einkommenssteuer abziehbar. Würde ein Abzug verweigert werden, läge zwar keine (direkte) Diskriminierung von Ausländern vor, weil die Abzugsverweigerung auch Schweizer Bürger, die an die Deutsche Rentenversicherung Beiträge leisten, treffen würde. Tatsächlich dürften indes von dieser Konstellation hauptsächlich ausländische Staatsangehörige betroffen sein, weshalb bei einer Verweigerung der Abziehbarkeit der Beiträge eine durch das Freizügigkeitsabkommen untersagte indirekte Diskriminierung vorliegen würde. Die von der Deutschen Rentenversicherung ausbezahlten Renten stehen AHV-Renten sehr nahe, weshalb sie in der Schweiz zu 100% zu besteuern sind. Gestützt auf Art. 21 DBA-D steht das Besteuerungsrecht dabei demjenigen Staat zu, in dem der Rentenbezüger einer solchen Sozial­versiche­rungs­rente ansässig ist.

Art. 21 DBA-D

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(BGer., 21.03.11 {2C_530/2010}, ASA 80, S. 84)

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