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Aufgrund einer kürzlich erschienen Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes können Leistungen aus dem überobligatorischen Teil der schweizerischen 2. Säule in Deutschland steuerlich privilegiert werden. Sie werden nicht mehr wie bis anhin voll besteuert.

Diese Privilegierung bedingt, dass die deutschen Steuerbehörden in die Lage versetzt werden, zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil der Leistungen zu unterscheiden. Es ist deshalb zu erwarten, dass die Vorsorgeeinrichtungen von den betroffenen Versicherten um eine solche Unterscheidung ihrer Leistungen angefragt werden.

Zu erwähnen ist, dass diese neue Rechtsprechung nicht den obligatorischen Teil der 2. Säule betrifft, welcher auch weiterhin nicht steuerlich privilegiert wird.

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(Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143, 15.11.2016)

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