Verlangt der Strafrichter von der zuständigen Steuerbehörde Informationen und Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse eines Beschuldigten, kann der Fiskus sich nicht auf das Steuergeheimnis berufen. Laut einem bereits rechtskräftigen Leiturteil des Bundesstrafgerichts bleibt in solchen Fällen kein Raum für eine Abwägung der einander entgegenstehenden Interessen. Bei Geldstrafen bemisst sich die Höhe der Tagessätze nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Die nötigen Informationen sollte der Richter nach Auffassung des Bundesstrafgerichts zwar zunächst beim Angeklagten erfragen. Verlangt er jedoch bei der Steuerbehörde «nach präzis umschriebenen Informationen und Unterlagen, so ist sie gehalten, das Ersuchen vollumfänglich zu erfüllen». Denn die Regelung des Steuergeheimnisses im Gesetz über die direkte Bundessteuer erklärt eine Auskunft für «zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht gegeben ist» (Art. 110). Eine gesetzliche Grundlage findest sich im Strafgesetzbuch (Art. 34 Abs. 3), wonach die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte erteilen müssen. Die Steuerbehörden sind deshalb in solchen Fällen von ihren Geheimhaltungspflichten befreit, ohne dass eine Interssenabwägung zwischen Strafverfolgung und Steuergeheimnis erforderlich wäre.
Art. 110 DBG; Art. 34 Abs. 3 StGB
(BGer., 21.09.2010, NZZ 5.10.10 [Nr. 231])