Art. 23 Abs. 1 aMWSTG findet auch auf ausländische Gemeinwesen Anwendung. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie ihrem Aufbau ergibt sich, dass vorab eine Vereinfachung für die Gemeinwesen erreicht werden sollte. Leistungen des Gemeinwesens sind grundsätzlich unbesteuert zu belassen, soweit sie nicht im Markt, d.h. in Konkurrenz mit anderen Anbietern, erbracht werden. Auch wenn MWST-Abrechnungen selber keine Vorbehalte enthalten, kann kein Zweifel daran bestehen, dass solche angebracht wurden, wenn kurz zuvor eingeleitete Schritte der Steuerpflichtigen darauf abzielten, die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu erreichen, und diese mittels Ersuchen um eine anfechtbare Verfügung und Einlegung von Rechtsmitteln fortgesetzt wurden.
Art. 23 Abs. 1 aMWSTG
(BGer., 24.03.11 {2C_508/2010}, ASA 80, S. 61)