Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) soll an veränderte rechtliche Rahmenbedingungen angepasst und in einigen Punkten revidiert werden. Neu geregelt werden sollen insbesondere eine Reihe von unfallähnlichen Körperschädigungen, die nicht auf Erkrankung oder Abnützung zurückzuführen sind. Für Grossereignisse wie Katastrophen soll für die Versicherungsgesellschaften neu eine Limite eingeführt werden. Zudem sollen die lebenslänglich ausgerichteten UVG-Renten beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters gekürzt werden können, damit eine verunfallte Person gegenüber einer nicht verunfallten Person nicht finanziell bessergestellt wird. Der Revisionsentwurf sieht weiter vor, dass Deckungslücken geschlossen werden, indem der Versicherungsbeginn neu definiert wird. Ausserdem werden der Unfallschutz von arbeitslosen Personen verankert sowie Organisation und Nebentätigkeiten der Suva präziser geregelt. Mit dieser Teilrevision kommt der Bundesrat einem Auftrag des Parlaments nach. Dieses hat im Frühling 2011 die erste Reform zum Unfallversicherungsgesetz zurückgewiesen und forderte, die Revision auf das Wesentliche zu beschränken. Der Bundesrat hat deshalb unter Einbezug der Sozialpartner und der Versicherer die notwendigen Anpassungen des mittlerweile 30-jährigen Gesetzes definiert. Er ist der Ansicht, dass sich das Gesetz aus dem Jahr 1984 bewährt hat und die Finanzierung der Leistungen gewährleistet ist.
(Eidg. Departement des Innern EDI, Bern, 6.06.14, www.edi.admin.ch)