Die Vorinstanz lehnte eine einkommensmindernde Abschreibung deswegen ab, weil der Beschwerdeführer unter den konkret gegebenen Umständen nicht einfach sein Darlehen habe abschreiben können, sondern es als Beteiligung hätte aktivieren müssen und erst dann in dieser Form abschreiben dürfen. In dieser Unterscheidung sieht der Beschwerdeführer zu Recht eine formalistische Betrachtung. Es läuft unter den hier massgeblichen Umständen auf dasselbe hinaus, ob eine Darlehensforderung oder eine Beteiligung abgeschrieben wird. Zudem wäre es ein unzulässiger Methodendualismus, wenn man einerseits davon ausgeht, das Darlehen sei in Wirklichkeit eine Beteiligung gewesen, es andererseits dann aber trotzdem nicht als Beteiligung, sondern als Darlehen behandelt.
Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und Art. 28 Abs. 1 DBG; Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 10 Abs. 1 lit. a StHG; § 29 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StG SZ
(BGer., 18.07.14 {2C_371/2013 / 2C_372/2013}, StR 2014, S. 800)