Vorliegend gewährte die Pflichtige im Rahmen eines «Cash-Pooling-Systems» via Muttergesellschaft Darlehen an nahestehende Gesellschaften. Das kantonale Steueramt Zürich qualifizierte die Verzinsung als ungenügend, weshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Auf eine verdeckte Gewinnausschüttung ist zu schliessen, wenn eine juristische Person, sich entreichernd, ihren Gesellschaftern oder sonst nahestehenden Personen bewusst Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde. Leistung und Gegenleistung müssen daher gemäss Rechtsprechung und Lehre einem sogenannten Drittvergleich («dealing at arm’s length») standhalten. Für den Drittvergleich stellte das Steuerrekursgericht zu Recht auf die für langfristige Guthaben geltenden Zinssätze ab, auch wenn die Cashpool-Guthaben richtigerweise als kurzfristige Forderungen im Umlaufvermögen bilanziert wurden. Grundlage für den Drittvergleich beim CHF-Cashpool bilden die Marktzinsen zur Refinanzierung risikoarmer Kredite; es ist daher am Fünf-Jahres-SWAP-Satz Mass zu nehmen. Interkantonale Steuerausscheidung eines Kapitalgewinns aus Veräusserung von IP-Rechten: Die Pflichtige hatte in der betreffenden Steuerperiode mit einer früheren Schwestergesellschaft im Kanton W. fusioniert, welche ihre frühere Geschäftstätigkeit noch bis Ende Jahr aufrechterhielt und eine eigene Buchhaltung führte. Der von der Pflichtigen nach der Fusion erzielte ausserordentliche Ertrag aus dem Verkauf von Immaterialgüterrechten, welche noch vor der Fusion in der vormaligen Schwestergesellschaft im Kanton W. erwirtschaftet wurden, ist quotenmässig direkt der Betriebsstätte im Kanton W. zuzuweisen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 II 83) sind bei einer Aufrechnung die Rückstellungen für die darauf zu entrichtenden Steuern von Amtes wegen zu erhöhen. Das kantonale Steueramt Zürich wird zu ermitteln haben, wie hoch die infolge der vorgenommenen Gewinnkorrekturen anfallenden Steuern sind und um welchen Betrag die Steuerrückstellung in der Steuerbilanz zu erhöhen ist.
Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG; § 64 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 lit. e Ziff. II StG ZH
(VerwGer. ZH, 16.12.15 {SB.2015.00005}, www.vgrzh.ch)