Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das System flexibler Altersrenten, welches die Pensionskasse der PricewaterhouseCoopers vor einigen Jahren für Neurentner eingeführt hat, nicht auf bereits laufende Altersrenten übertragen werden darf. Liegt keine Unterdeckung der Pensionskasse vor, ist es nicht mit geltendem Recht vereinbar, dass sich die Altersrenten der Versicherten möglicherweise reduzieren.
Im Jahr 2005 hatte die Pensionskasse der PricewaterhouseCoopers (PwC) im überobligatorischen Bereich ein Rentenmodell für Neurentner eingeführt. Dieses besteht aus einer fixen Basisrente und einem variablen, von der Anlagerendite abhängigen Bonusteil. Aufgrund dessen kann die Rente nach einer bestimmten Zeit je nach finanzieller Situation der Pensionskasse gleich bleiben, sich erhöhen oder reduzieren. Dieses Modell wollte die Pensionskasse per Januar 2017 auch auf bereits laufende Altersrenten anwenden. Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich hob jedoch den entsprechenden Beschluss der PwC-Stiftung auf. Hierauf erhob die betroffene Pensionskasse Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hält nun fest, dass eine allfällige Rentenerhöhung unproblematisch ist. Es ist hingegen auch im überobligatorischen Bereich nicht mit geltendem Recht vereinbar, dass laufende Altersrenten möglicherweise reduziert werden. Gemäss Gesetz darf eine Pensionskasse nur dann einen Beitrag von Seiten der Rentnerinnen und Rentnern verlangen (der faktisch einer befristeten Reduktion der Rente gleichkommt), wenn eine Unterdeckung vorliegt. Selbst dann darf diese Massnahme nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen erfolgen. Demnach ist eine Reduktion der laufenden Altersrenten unzulässig, solange keine Unterdeckung vorliegt. Das System der Pensionskasse der PwC, das dazu führen kann, dass Altersrenten reduziert werden, darf damit unter geltendem Recht nicht nachträglich auf bereits laufende Renten angewendet werden. Dazu ist eine Gesetzesänderung erforderlich.
(BVGer., 15.02.17 {A-7617/2015}, Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichts 24.02.17, www.bvger.ch)