Issue
Category
Lead

Die Mindestbeitragszeit zur Erlangung der Höchstzahl von 520 Taggeldern soll für über 55-jährige und invalide Menschen von 24 auf 22 Monate gesenkt werden. Damit sollen Härtefälle für diese Personenkategorie vermieden werden.

Content
Text

Versicherte Personen, die über 55 Jahre alt sind oder die einen Invaliditätsgrad von mindestens 40% aufweisen, können maximal 520 Taggelder (2 Jahre) beziehen, wenn sie innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit mindestens 24 Monate lang Beiträge entrichtet haben. Der Gesetzgeber hat dies in der am 1. April 2011 in Kraft gesetzten Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) so vorgesehen.

Diese neue Regelung führt zu einer speziellen Situation, die nur bei über 55-jährigen und invaliden Menschen auftritt: Die Arbeitslosenversicherung (ALV) berücksichtigt Beiträge im Zeitraum von zwei Jahren vor der Anmeldung zur Arbeitslosigkeit. Die Erhöhung der Beitragszeit auf 24 Monate führt dazu, dass innerhalb dieser zwei Jahre ohne Unterbruch Beiträge bezahlt werden müssen. Diese Regelung hat zu unerwünschten Härtefällen geführt. Trotz jahrelanger Erwerbstätigkeit können Versicherte die 24-monatige Beitragszeit nicht erfüllen, falls

  • sie im Laufe der Rahmenfrist für die Beitragszeit die Stelle gewechselt und dazwischen ­einige Tage nicht gearbeitet haben,
  • sie sich nach Beginn der Arbeitslosigkeit nicht sofort bei der ALV melden und eine Zeit lang versuchen, auf eigene Faust eine Stelle zu finden.

Um solche Härtefälle zu vermeiden, verlangt die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) in einer parlamentarischen Initiative eine Änderung des AVIG. Die Mindestbeitragszeit zur Erlangung der Höchstzahl von 520 Taggeldern soll für über 55-jährige und invalide Personen von 24 auf 22 Monate gesenkt werden. Läuft die Referendumsfrist Mitte Januar 2012 ungenutzt ab, wird die neue Regelung rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.

Text

(Eidg. Volkswirtschaftsdepartement EVD, Bern, 16.09.11, www.evd.admin.ch)

Date