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Ein homosexueller Mann, dessen Partner kurz nach der Registrierung ihrer Gemeinschaft ­gestorben ist, erhält keine Witwerrente. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde abgewiesen. Gemäss Urteil würde er auch die Voraussetzungen für eine Witwenrente nicht erfüllen. Der Betroffene und sein Freund hatten ihre Partnerschaft 2007 registrieren lassen. Nur ­einen Monat später starb sein Lebenspartner. Der Hinterbliebene ersuchte die Waadtländer AHV-Ausgleichskasse anschliessend um Ausrichtung einer Witwerrente, was ihm jedoch verwehrt wurde. Die Behörden beschieden ihm, dass gemäss Gesetz zwar grundsätzlich auch Überlebende einer registrierten Partnerschaft Anspruch auf eine Witwerrente hätten. Wie in einer Ehe gelte das allerdings nur dann, wenn der Witwer Kinder unter 18 Jahren habe. Vor Bundesgericht machte der Mann eine geschlechtsbedingte Ungleichbehandlung geltend. Er argumentierte, dass kinderlose Frauen im Gegensatz zu Männern ohne Nachwuchs auch dann eine Witwenrente beziehen könnten, wenn sie älter als 45 Jahre seien und während mindestens fünf Jahren in einer Ehe gelebt hätten. Die Richter der II. Sozialrechtlichen Abteilung in Luzern haben seine Beschwerde nun abgewiesen. Gemäss dem Urteil gelten Männer und Frauen in einer registrierten Gemeinschaft beim Tod des Partners von Gesetzes wegen als Witwer und nicht als Witwe. Unabhängig davon würde der Betroffene auch die Voraussetzungen für eine Witwenrente nicht erfüllen, da er nicht fünf Jahre in einer registrierten Partnerschaft gelebt habe. Dass kinderlose Witwen gegenüber Witwern privilegiert behandelt würden, sei allerdings nicht zu bestreiten. Eine gewisse Angleichung, wenn auch nicht eine vollständige Gleichstellung, sei bedauerlicherweise in der Abstimmung von 2004 zur elften AHV-Revision vom Volk abgelehnt worden.

Art. 13a ATSG; Art. 23 und Art. 24 AHVG

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(BGer., 5.10.09 {9C_521/2008}, Jusletter 2.11.09)

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