Es bleibt bei einer Busse von 20 000 CHF für einen Genfer Treuhänder, der verdächtige Zahlungen bei Geschäften mit dem Rüstungskonzern BAE nicht der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) meldete. Das Bundesgericht hat das entsprechende Urteil des Bundesstrafgerichts bestätigt.
Als Vermögensverwalter hatte der Genfer eine Gesellschaft gegründet, über die er rund 15 Millionen Dollar vom Rüstungskonzern BAE erhielt. Ein Teil dieser Gelder wurde an Firmen des österreichischen Lobbyisten Alfons Mensdorff-Pouilly überwiesen. Gegen diesen wurde in den vergangenen Jahren mehrmals wegen Bestechung und Korruption ermittelt. Das Bundesstrafgericht kam in seinem Urteil vom März 2015 zum Schluss, dass der Treuhänder bereits in den Jahren 2005 bis 2007 hätte wissen müssen, dass die MROS über die Geldflüsse zu informieren ist. So sieht es das Geldwäschereigesetz vor. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Genfers gegen dieses Urteil nun abgewiesen.
Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 9 und Art. 37 GwG; Art. 6 EMRK; Art. 29 und Art. 32 BV; Art. 2, Art. 12, Art. 72, Art. 97, Art. 98, Art. 101, Art. 104, Art. 147, Art. 260ter, Art. 305bis, Art. 305ter und Art. 333 StGB; Art. 6, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 139, Art. 147, Art. 324, Art. 325, Art. 344 und Art. 350 StPO; Art. 37, Art. 64, Art. 70, Art. 72, Art. 73 und Art. 81 VStrR
(BGer., 24.05.16 {5B_503/2015}, Jusletter 13.06.16)